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Kaskoversicherung – Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

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OLG Frankfurt – Az.: 12 U 338/19 – Beschluss vom 15.05.2020

Der Kläger wird auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25.09.2019 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Er erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 15.06.2020 – eingehend bei den Zivilsenaten in Darmstadt – Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung wird im Beschlussverfahren zurückzuweisen sein, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Der Senat verweist wegen der mangelnden Erfolgsaussicht zunächst auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils und fügt im Hinblick auf die Berufungsbegründung das Folgende hinzu:

Zwar ist sowohl das Bestehen eines Kaskoversicherungsvertrages als auch der Eintritt des Versicherungsfalles zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte ist aber – wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend gesehen hat – nach E.2.1 AKB 2017, § 31 VVG i.V.m. E.1.1.3 AKB 2017, § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei, da der Kläger die ihn treffende Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt hat und er den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis nicht erbringen kann.

Nach E.1.1.3 AKB 2008 muss der Versicherungsnehmer alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Der Versicherungsnehmer darf danach insbesondere „den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartepflicht zu beachten (Unfallflucht)“.

Nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich ein Unfallbeteiligter strafbar, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.

Die Voraussetzungen der Verwirklichung dieses Tatbestandes hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise angenommen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die S. 5 ff. des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

1. Zunächst kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Versicherungsfalls und damit inzident die Verwirklichung des Tatbestandes der Unfallflucht ist vom Zivilgericht eigenständig zu prüfen.

2. Der Kläger hat auch entgegen seiner Auffassung in der Berufungsbegründung keine angemessene Zeit im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. […]


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