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Nachlassinsolvenzverfahren – Prozesskostenhilfe

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AG Göttingen, Az.: 74 IN 79/17, Beschluss vom 09.05.2017

Der Antrag des Antragstellers vom 20.4.2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der in T. wohnhafte Antragsteller ist einer der beiden Nachkommen der am 11.9.2009 in Göttingen verstorbenen Frau X.Y.. Am 12.1.2017 beantragte eine Gläubigerin zum Zwecke der Vollstreckung wegen einer Forderung in Höhe von 78.129,83 € gegen die Erblasserin die Erteilung eines Erbscheines auf den Antragsteller als gesetzlichen Erben unter Hinweis darauf, dass die übrigen Miterben das Erbe ausgeschlagen hätten. Unter Hinweis auf das beim Amtsgericht Göttingen anhängige Erbscheinverteilungsverfahren (9 VI 1013/16) hat der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 20.4.2017 die Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens mit Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten beantragt.

Foto: FreedomTumZ/Bigstock

Der Antragsteller erhebt die Dürftigkeitseinrede und weist darauf hin, er habe erstmals durch den Erbscheinsantrag von der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Nachlasses erfahren. Aus dem Erbe sei ihm nicht zugeflossen. Aufgrund Bescheides des Landkreises Goslar erhalte er Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 975,13 €.

II. Der Antrag ist insgesamt zurückzuweisen.

1. Die Regelung über die Bewilligung von Stundung in §§ 4a ff. InsO sind nicht abschließend. Einem Schuldner kann zur Verteidigung gegen einen Gläubigerantrag oder für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt werden gem. § 4 InsO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO. Auch einem Gläubiger kann für die Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Denkbar ist auch, die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitt zu beschränken (vergl. § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO). Auch kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 4 InsO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO in Betracht (AGR-Ahrens § 4 Rn. 25 ff[…]


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