Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 3 W 20/09
Beschluss vom 21.04.2009
Gründe:
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Rentenversicherung mit der Beklagten geltend.
Nach Fälligkeit einer Lebensversicherung Ende 1999 verhandelten die Parteien über den Abschluss einer Rentenversicherung. Für die Beklagte war dabei deren Geschäftsstellenleiter Herr A beteiligt. An diesen wurden die Leistungen aus der Lebensversicherung (39.773,40 EUR) ausgezahlt, von ihm erhielt die Klägerin zwischen März 2002 und Dezember 2007 monatlich 297,88 EUR. Danach stellte sich heraus, dass Herr A die Lebensversicherungs-Leistungen nicht an die Beklagte weitergeleitet hatte. Die Klägerin begehrt im Wesentlichen Feststellung, dass mit der Beklagten ein Rentenversicherungsvertrag besteht. Ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Landgericht mit Beschluss vom 10.03.2009, der Klägerin am 13.03.2009 zugestellt, mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet, weil ein Angebot der Beklagten auf Abschluss des behaupteten Rentenversicherungsvertrags nicht vorgetragen sei, die Prämie in Form der Lebensversicherungsleistung nicht an die Beklagte geleistet worden sei und die Beklagte für Unterschlagungen des Herrn A nicht einzustehen habe.
Hiergegen richtet sich die am 19.03.2009 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, die weiterhin Prozesskostenhilfe begehrt.
Diese Beschwerde ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO). Es hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann nicht deswegen zurückgewiesen werden, weil die Rechtsverfolgung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt a.M. ergibt sich aus § 215 VVG in der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung.
Örtlich zuständig ist danach das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz und in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 48 Abs. 1 VVG a.F. ist auf nach dem 1.1.2008 erhobene Klagen 2008 aus dem Versicherungsvertrag nicht mehr anwendbar. Etwas anderes folg[…]