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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen das Füttern von Vögeln auf dem Balkon

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Kein Vogelfutter auf Balkon und Fensterbrettern
In einem aktuellen Fall hat das AG Frankfurt entschieden, dass ein Mieter verpflichtet ist, das Auslegen von Vogelfutter auf dem Balkon und den Fensterbrettern seiner Wohnung sowie das Aufstellen eines Vogelhäuschens zu unterlassen. Die verursachten Verunreinigungen durch die angelockten Vögel wurden als unzumutbar für die Nachbarn angesehen.

Direkt zum Urteil: Az.: 33 C 3812/21 (76) springen.

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Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache
Das Gericht stellte fest, dass der Mieter durch das Auslegen von Vogelfutter und das Aufstellen eines Vogelhäuschens einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache betrieben hatte. Die durch das Anlocken der Vögel entstandenen Verschmutzungen waren für die Nachbarn unzumutbar.
Beeinträchtigung der Nachbarn
Das Urteil betonte, dass das Anlocken von Vögeln durch Füttern oder Aufstellen von Vogelhäuschen die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschreitet, wenn dadurch andere Mieter beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für Verunreinigungen auf benachbarten Balkonen und Markisen.
Unterlassungsanspruch der Klägerin
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin wurde bejaht, da der Beklagte trotz mehrfacher Abmahnung das Füttern der Vögel und das Aufstellen des Vogelhäuschens fortgesetzt hatte. Der Beklagte wurde verurteilt, die Fütterungen zu unterlassen und das Vogelhäuschen zu entfernen.

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Das vorliegende Urteil
AG Frankfurt – Az.: 33 C 3812/21 (76) – Urteil vom 25.02.2022

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, auf dem zu der Wohnung … Straße .., 60326 Frankfurt am Main, 1. Obergeschoss rechts, gehörenden Balkon sowie zu den zur Wohnung gehörenden Fensterbrettern Vogelfutter und/oder als Tierfutter geeignete Lebensmittel auszulegen.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, das auf dem zu der Wohnung … Straße .., 60326 Frankfurt am Main, 1. Obergeschoss rechts, gehörenden Balkon instal[…]


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