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Fluggastmitnahme bei verspäteter Ankunft

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Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 16 U 18/08
Urteil vom 01.10.2009

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Januar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – 30 C 290/07 – 24 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger verfolgt aus eigenem und abgetretenem Recht Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 der EG-Verordnung 261/2004 sowie Erstattung eines Verpflegungsaufwandes von 60,- €; hilfsweise begehrt er Minderung des auf den Hinflug bezogenen anteiligen Flugpreis.

Der Kläger hatte für sich und seine Familie Flüge von O1 über O2 nach O3 und zurück gebucht.

Der Zubringerflug von O1 nach O2 hatte Verspätung und traf – statt planmäßig um 15:55 Uhr – erst gegen 16:45 Uhr in O2 ein. Der Anschlussflug sollte um 17:20 Uhr in O2 starten. Mit diesem wurden der Kläger und seine Familie nicht befördert; sie flogen erst um 22:00 Uhr nach Südafrika und trafen erst um 16:00 Uhr des nächsten Tages am Zielort O3 ein.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 279 bis 282 d. A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat es die Auffassung vertreten, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, eine „Nichtbeförderung“ im Sinne der Verordnung 261/2004 nachzuweisen.

Hinsichtlich näherer Einzelheiten der amtsgerichtlichen Begründung wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 282 bis 287 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das ihm am 16. Januar 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einer am 24. Januar 2008 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die er mit einer am 13. März 2008 eingegangenen Schrift begründet hat.

Der Kläger rügt unzutreffende Tatsachenfeststellungen und Rechtsfehler.

Er ist der Ansicht, dass das Amtsgericht die Beweislast verkannt und eine unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen habe. So habe das Amtsgericht z. B. verkannt, dass die Beklagte die sofortige Ausbuchung des Klägers und seiner Familie zugestanden habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 10. Januar 2008 verkündete Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main – 30 C 290/07- 24 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.460[…]


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