OLG Frankfurt – Az.: 20 W 312/15 – Beschluss vom 11.04.2016
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird die Kostenrechnung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.04.2015 (Kassenzeichen 10) in Höhe von 13.292,50 EUR aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Im betroffenen Grundbuch war in Abt. III lfd. Nr. 3 eine Briefgrundschuld zu 270 Millionen EUR für die X in Stadt2 (GB) eingetragen. In der Eintragung war vermerkt, dass Gesamthaft bestehe mit bei 62 weiteren Amtsgerichten bzw. Grundbuchämtern – zum Teil mehrfach – geführten Grundbuchblättern.
Bei einem dieser Grundbuchämter – dem Amtsgericht Stadt1 – hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 11.09.2014 (vgl. Bl. 318, 365 d. A.) unter Bezugnahme auf einen vorangegangenen Antrag vom 14.05.2014 (vgl. Bl. 306 d. A.) mehrere Eintragungsanträge zum dortigen (Eingangs-)Grundbuch von Stadt3 Blatt … gestellt. Unter anderem sollte (zuletzt) die Abtretung an die hiesige Kostenschuldnerin und der nachträgliche Ausschluss der Brieferteilung bei der Gesamtgrundschuld eingetragen werden. Das Amtsgericht Stadt1 hat unter anderem dem hiesigen Grundbuchamt mit Schreiben vom 25.09.2014 (Bl. 363 ff. d. A.) davon Kenntnis gegeben. Es hat der (auch hiesigen) Kostenschuldnerin unter Bezugnahme auf Nr. 14130 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG (im Folgenden nur noch: KV GNotKG) am 25.09.2014 hierfür eine Kostenvorschussrechnung über insgesamt 13.292,50 EUR in Rechnung gestellt (Bl. 368 d. A.). Es hat am 05.12.2014 die Eintragungen vorgenommen (Bl. 400 K d. A.). Im vorliegenden Grundbuch sind – wie auch zu anderen Grundbüchern – entsprechende Eintragungen am 30.12.2014 (Bl. 400 d. A.) vorgenommen worden.
Nach vorangegangener Anhörung der Beteiligten zu 2. hat das hiesige Grundbuchamt durch Kostenrechnung vom 24.04.2015 der Kostenschuldnerin für die Eintragung der Veränderung einer Belastung aus einem Streitwert von 60 Millionen EUR unter Bezugnahme auf Ziffer 14130 KV GNotKG ebenfalls eine Gebühr von 13.292,50 EUR in Rechnung gestellt. Wegen der Einzelheiten der Kostenrechnung wird auf Blatt 402 d. A. verwiesen.
Gegen diese Kostenrechnung hat die Kostenschuldnerin durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.05.2015 (Bl. 403 ff. d. A.) Erinnerung eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, da das GNotKG keinen Auffangtatbestand enthalte, sei zuerst von dem Anfall nur einer 0,5-Gebühr bei dem Eingangsgr[…]