OVG Sachsen, Az.: 3 B 63/16, Beschluss vom 04.04.2016
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. Februar 2016 – 2 L 32/16 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2016 wiederherzustellen oder anzuordnen. Mit diesem Bescheid entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den Führerschein binnen einer näher bestimmten Frist abzugeben (Nr. 2 sowie Nr. 4) und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung Nr. 1 an (Nr. 3).
Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO damit begründet, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nach summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Der Bescheid sei dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach den Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Dass keine schriftliche Vollmacht vorgelegen habe, sei unschädlich, da für die Wirksamkeit der Zustellung die bloße Existenz einer wirksamen Vollmacht ausreiche. Der Antragsteller sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung i. S. d. § 11 Abs. 7 FeV fahrungeeignet. In seiner Person liege ein Mangel nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 Fahrerlaubnis-Verordnung (künftig: Anlage 4 FeV) vor, der seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließe. In diesem Fall müsse ihm die zuständige Verwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Der Antragsteller sei ungeeignet, da er gelegentlich Cannabis konsumiere und nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen trenne. Der bei der Blutprobe des Antragstellers am 29. Mai 2015 gemessene Wert von THC in Höhe von 2,1 ng/ml belege eindeutig einen Verstoß gegen das Trennungsgebot bei der durch die Polizeikontrolle beendeten Autofahrt. Die Höhe der festgestellten THC-Konzen[…]