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Betriebskosten – Kosten der Reinigung des Treppenhauses

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AG Brandenburg – Az.: 31 C 295/19 – Urteil vom 27.05.2021

1. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 677,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 33,53 Euro seit dem 06.01.2016, aus 25,00 Euro seit dem 05.11.2019 und aus weiteren 618,81 Euro seit dem 27.02.2020 – dem Tag nach der Rechtshängigkeit – zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 1.) und 2.) haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 677,14 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage von den Beklagten zu 1.) und 2.) die Zahlung der restlichen Nettokaltmiete für die Monate Januar 2016 und November 2019 sowie die Zahlung der noch offenen Betriebskosten für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018.

Die Beklagten sind seit dem 01. Dezember 1992 Mieter einer Wohnung, gelegen … Straße … in … B… mit einer Wohnfläche von ca. 56,54 m². Der Mietvertrag wurde ursprünglich unter dem 01. November 1992 mit der vorherigen Vermieterin geschlossen.

Zwischenzeitlich hat der nunmehrige Kläger das Objekt erworben und ist in den Mietvertrag auf Vermieterseite eingetreten. Die vereinbarte Miete betrug im hier streitigen Zeitraum – nunmehr wohl unstreitig – 263,19 EUR/Monat brutto, wovon 196,72 Euro auf die Nettokaltmiete und 66,47 Euro auf die Betriebskostenvorauszahlung entfiel.

Der Kläger trägt vor, dass die Beklagten für Januar 2016 lediglich 163,19 € und damit 100,00 € zu wenig gezahlt hätten. Die Vorauszahlung (66,47 €) werde insoweit nicht mehr geltend gemacht, nachdem für 2016 Abrechnungsreife eingetreten und Abrechnung gelegt worden sei. Aus Januar 2016 würde danach noch 33,53 € offen stehen. Dieser Anspruch würde sich entsprechend erhöhen, falls man die von den Beklagten ohne Zahlungsbestimmung geleistete Zahlung, die er – der Kläger – auf die Kaltmiete verrechnet habe, anteilig (41,21 €) auf die Vorauszahlung anrechnen und sich die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung 2016 entsprechend reduzieren wollte/würde.

Im November 2019 hätten die Beklagten statt der geschuldeten 263,19 € lediglich 238,19 € und damit 25,00 € zu wenig gezahlt.

Die Beklagten wür[…]


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