AG Mosbach, Az.: 2 C 97/17, Urteil vom 18.01.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer medizinischen Wahlleistungsvereinbarung, deren Gegenstand die Transplantation eines Spendermeniskus ist. Der Kläger fordert von der Beklagten Rückzahlung des gezahlten Entgelts i.H.v. EUR 2.500,00.
Der Kläger ist bei der … unter der Versichertennummer: … gesetzlich pflichtversichert.
Physical therapy manual physiotherapy treatment by physiotherapist on patient for knee inury rehabilitation.Aufgrund der Diagnosestellung „Innenmeniskushinterhornsubtotalverlust links mit kompletter Restinnenmeniskusprotrusion und Instabilität des linken Kniegelenks“ und der medizinischen Indikation zur Meniskustransplantation (Spendermeniskus, Allograft) begab sich der Kläger am 22.03.2016 bei der Beklagten am Standort … in stationäre Behandlung. Nachdem der Kläger dort eine medizinische Wahlleistungsvereinbarung über die Transplantation eines Spendermeniskus unterschrieben hatte, wurde der Kläger am 23.03.2016 am Knie operiert und ihm wurde ein Spendermeniskus transplantiert.
Die Operationskosten i.H.v. EUR 3.853,54 wurden nach der DRG-Fallpauschale I30Z (Komplexer Eingriff am Kniegelenk oder arthroskopischer Eingriffe am Hüftgelenk), Stand 2016, von der Beklagten mit der … abgerechnet. Die Kosten der Transplantation des Spendermeniskus i.H.v. EUR 2.500,00 hat der Kläger vorab an die Beklagte als Träger des Krankenhauses gezahlt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei der Transplantation des Spendermeniskus um eine allgemeine Krankenhausleistung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG handelt, da die Transplantation integraler Bestandteil der Operation gewesen und als solcher einer medizinischen Wahlleistungsvereinbarung nicht zugänglich sei. Ferner hätten keine Behandlungsalternativen bestanden, weswegen die Transplantatio[…]