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Aufenthaltsbefugnis – Vollstreckung der Ausweisungsverfügung – Rechtschutz

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Oberverwaltungsgericht NRW
Az.: 18 B 596/04
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Düsseldorf – Az.: 24 L 676/04

Das OVG NRW hat auf die mündliche Verhandlung vom XXX beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen zu Recht abgelehnt.
Allerdings – dies sei klarstellend vorausgeschickt – steht dem Rechtsschutzgesuch, mit dem sich der Antragsteller letztlich gegen die Vollstreckung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 3. Dezember 2002 wendet, nicht bereits § 123 Abs. 5 VwGO entgegen. Danach darf eine einstweilige Anordnung nicht erlassen werden in den Fällen der §§ 80 und 80a VwGO, also zur Aussetzung der sofortigen Vollziehung oder zur Wiederherstellung oder Beseitigung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs.
Ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschluss vom 7. Mai 2002 -18 B 815/02 – mit weiteren Nachweisen.
So ist es hier jedoch nicht. Der Antragsteller will zwar die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes verhindern. Er wendet sich gegen die Vollstreckung der oben genannten Ordnungsverfügung, mit dem seine Ausweisung angeordnet, seine Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung angedroht worden ist. Ein derartiges Aussetzungsbegehren könnte jedoch bereits vom Ansatz her nicht zum Erfolg führen. Es erwiese sich bezüglich der Ausweisung und der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis als unstatthaft. Dies folgt hinsichtlich der Ausweisungsverfügung daraus, dass deren sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden ist und auch nicht im Streit steht. Dagegen ist die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zwar prinzipiell geeignet, die Ausreisepflicht und deren Vollziehbarkeit zu begründen, weil Widerspruch und Klage insoweit keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. §§ 42 Abs. 1 und 2 Satz […]


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