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Löschungsbewilligung für Gesamtgrundpfandrecht

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OLG München – Az.: 34 Wx 404/15 – Beschluss vom 06.05.2016

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – vom 17. November 2015, soweit sie das Fehlen von Pfandfreigaben beanstandet, aufgehoben.
Gründe
I.

Dem Beteiligten gehört Wohnungs- und Teileigentum (Wohnungen und Stellplätze). In der Dritten Abteilung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher sind je zwei Buch- und zwei Briefgrundschulden für die D. Bank zu Beträgen von 102.258,38 € (III/1), 51.129,19 € (III/2), 144.848,99 € (III/3) und 102.258,38 € (III/4), ferner eine weitere Buchgrundschuld für die A. Bank zu 102.258,38 € (III/5) eingetragen. Die Gesamthaft an anderen Grundstücken (Wohnungs- und Teileigentum), die nur teilweise im Eigentum des Beteiligten bzw. seiner Ehefrau stehen, ist jeweils vermerkt.

Zu notarieller Urkunde vom 17.8.2015 beantragte der Beteiligte u. a. die Löschung der eingetragenen Gesamtbelastungen. Den Antrag legte der Notar gemäß § 15 GBO am 12.11.2015 dem Grundbuchamt zum Teilvollzug vor, nämlich beschränkt auf die Einheiten im Eigentum des Beteiligten und seiner Ehefrau, die der Löschung zugestimmt hat. Dem Antrag liegt eine Löschungsbewilligung der D. Bank vom 15.11.2012 bei, in der unter Bezugnahme auf alle die Gesamtgrundschulden betreffenden Grundbücher unter Verzicht auf Vollzugsnachricht erklärt wird:

Hiermit bewilligen wir die Löschung der vorbezeichneten Grundschulden nebst Zinsen und Nebenleistungen im Grundbuch und an allen etwaigen sonstigen dort vermerkten Mithaftstellen.

Die Erklärung der A. Bank vom 2.9.2015 hinsichtlich sämtlicher Grundbuchblätter lautet:

Es wird bewilligt und beantragt, an dem bezeichneten Grundbesitz, sowie an allen dort etwa vermerkten Mithaftstellen samt allen Nebeneinträgen und etwaigen Löschungsvormerkungen zu löschen:

102.258,38 € Buchgrundschuld …

Soweit hier noch erheblich hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 17.11.2015 dahingehend beanstandet, dass jeweils Pfandfreigaben fehlten. Eine Löschungsbewilligung könne nicht in eine Pfandfreigabeerklärung umgedeutet werden.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Urkundsnotars, der unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung die Ansicht vertritt, dass die vorgelegte Löschungsbewilligung den Teilvollzug erlaube.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 Abs. 1 GBO) erhobene Beschwerde ist statthaf[…]


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