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Kaufabsichtserklärung – Nichtzustandekommen eines Kaufvertrags – Vertragsstrafe

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OLG Koblenz, Az.: 10 U 1249/16, Beschluss vom 24.10.2017

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20.09.2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstückes, das die Beklagten mit schriftlichem Mietvertrag vom 15.09.2015 anmieteten. Der Kläger gestattete den Beklagten die Vornahme näher bezeichneter Arbeiten im Objekt. Der Mietvertrag enthält darüber hinaus die Klausel: „Im Januar 2016 wird ein Notarvertrag über den Kauf der Immobilie beauftragt. Der Kaufpreis beträgt 165.000,- €. Zahlung und Hausübergabe spätestens zum 01.10.2016. Die bis dahin gezahlte Nettomiete von monatlich 750,- € wird auf den Kaufpreis angerechnet. Die Partei, die, gleich aus welchen Gründen, den Kaufvertrag nicht unterzeichnet, macht sich gegenüber ihrem Vertragspartner schadenersatzpflichtig. Die Höhe des Schadenersatzes wird mit 10.000,- € vereinbart.“

Symbolfoto: hjalmeida /Bigstock

Die Beklagten kündigten den Mietvertrag, der Kaufvertrag kam nicht zustande. Der Kläger begehrt Zahlung von 10.000,- € aufgrund der Vereinbarung vom 15.09.2015 und unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen des Zustandes des Objektes bei Rückgabe an ihn. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil seine Klage abgewiesen. Dagegen wendet er sich mit seiner Berufung, mit der er beantragt,

unter Abänderung des am 20.09.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Koblenz – 1 O 153/16 – die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 10.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus seit dem 23.03.2016 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil und die zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom 15.05.2017 (Bl. 227 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die […]


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