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Zwangsvollstreckung aus notarieller Urkunde gegen Dritte

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 7/21 – Urteil vom 04.11.2021

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21.12.2020 (Aktenzeichen 8 O 32/20) abgeändert:

1. Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars J. B. in B. vom 15.04.2019, Urkundenrollennummer XXX2019, wird für unzulässig erklärt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung der vorbezeichneten Urkunde ab Rechtskraft des Ausspruchs der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde an die Klägerin herauszugeben.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10.000.000 € leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.

Mit Urkunde des Notars J. B. mit dem Amtssitz zu B. vom 15.04.2019 (Urkundenrollennummer XXX/ /2019) kaufte die mit derselben Urkunde gegründete und aus der Klägerin und einem Herrn A. O. aus T./Israel bestehende M. O. H. GbR 12 Grundstücke unter anderem in S.-H. zum Preis von 9.000.000 € von der J. G. GmbH & Co. KG (Verkäufer 1), der Beklagten (Verkäuferin 2) und einem Herrn U. J. (Verkäufer 3). Die Beklagte selbst veräußerte als „Kaufgegenstand 2“ zwei der 12 Grundstücke zu einem Gesamtkaufpreis von 4.596.258 €. Der Kaufpreis sollte zum Monatsletzten nach Fälligkeitsmitteilung durch den Notar, nicht jedoch vor Ablauf von 15 Bankarbeitstagen und nicht vor dem 31.07.2019 fällig werden. Weiter heißt es in der notariellen Urkunde unter 4.1:

„Wegen des Kaufpreisanspruchs und etwaiger Verzugszinsen unterwirft sich der Käufer als Gesamtschuldner gegenüber dem Verkäufer als Gesamtgläubiger der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.“.

Die Anbahnung des Kaufvertrags hatte auf Grund der Vermittlung des Zeugen Sch. stattgefunden. Im Vorfeld des Kaufvertragsabschlusses führten der Geschäftsführer der Klägerin, der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten und der Zeuge Sch. Gespräche über eine Provision des Zeugen Sch. für die Vermittlung des Geschäfts und über eine Beteiligung an einem Projekt der M2 Gruppe, der Unternehmensgruppe der Klägerin, in der Stadt S.. Die genauen Umstände und der Inhalt dieser Ge[…]


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