Vollkaskoversicherung
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 137/19 – Urteil vom 13.07.2020
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 22. November 2019, Az. 5 O 66/19, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ebenso wie das gegenständliche Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagte ihm ein von ihr nach einem gemeldeten Verkehrsunfall eingeholtes Schadensgutachten nicht bzw. seiner Leasingvertragspartnerin erst verspätet zur Verfügung gestellt habe.
Der Kläger schloss mit der Beklagten im Jahre 2015 einen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag und einen Kaskoversicherungsvertrag für ein von ihm über die V. Financial Services von der S. Leasing GmbH geleastes Kraftfahrzeug des Typs Volvo XC90 ab. Ende Dezember 2017 wurde das Fahrzeug bei einem vom Kläger verschuldeten Unfall erheblich beschädigt. Der Kläger hatte bei dem Unfall einen Blutalkoholwert von 2,32 Promille. Bei der Unfallmeldung gab der Kläger gegenüber der Beklagten nicht an, zum Unfallzeitpunkt unter Alkoholeinfluss gestanden zu haben. Anfang Januar 2018 holte die Beklagte ein Sachverständigengutachten über die Höhe der am Fahrzeug eingetretenen Schäden ein. In einer E-Mail vom gleichen Tage (Anlage K1, GA 7) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie das Gutachten nach Erhalt an ihn weiterleiten würde. Am 10. Januar 2018 wandte sich die Leasinggeberin an die Beklagte und bat u. a. um die Zurverfügungstellung des Sachverständigengutachtens (Anlagenkonvolut B3, GA 56).
Das von der Beklagten in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten vom 30. Januar 2018 wies Reparaturkosten in Höhe von 43.015,51 € netto, einen Wiederbeschaffungswert von 57.900 € brutto sowie einen Restwert in Höhe von 26.560 € brutto (22.319,33 € netto) aus. Dem Sachverständigen lag ein verbindliches, bis zum 19. Februar 2018 befristetes Angebot zum Ankauf des Fahrzeugs zu diesem Betrag vor.
Die Klägervertreter baten die Beklagte per E-Mail vom 8. Februar 2018 (Anlage K9, GA 79) um Mitteilung, ob sie den Vollkaskoschaden an die Leasinggeberin ausgezahlt habe. Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass wegen des von ihm unter Alkoholeinfluss verursachten Unfalls nach den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung ein Versicherungsschutz nicht bestehe (Anlage B4, GA 64). Daraufhin w[…]