Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers wenn Auftraggeber dessen Bedenken nicht beachtet

Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de

OLG Düsseldorf, Az.: I-22 U 71/17

Urteil vom 02.03.2018

Auf die Rechtsmittel der Beklagten, der Klägerin und des Streithelfers der Klägerin wird das Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 08.03.2017 – einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens -aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wird dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Symbolfoto: vladacanon/Bigstock

Die Klägern (Bauträgerin) macht gegen die Beklagte (Dachdecker) aus einem Werkvertrag vom 29.07.2010 (Anlage H 4) über Dachdecker- und Abdichtungsarbeiten an einem Neubauvorhaben der Klägerin, an dem deren Streithelfer als Architekt beteiligt war, zum Gesamtpreis von 280.000 EUR (wobei für die Beklagte – zumindest teilweise – deren Subunternehmer F. tätig geworden ist) – nach von der Klägerin erklärter Teilkündigung (Abdichtung auf näher bezeichneten acht nicht gedämmten Terrassen/Balkonen jeweils im 1. OG von Haus A/B/C) vom 13.07.2011 (Anlage B 13) bzw. einer von der Klägerin erklärten Gesamtkündigung vom 01./04.08.2011 (Anlagen H 20/21) – einen Anspruch auf Erstattung einer Überzahlung in Höhe von 31.607.56 EUR sowie den Ersatz von Mehraufwendungen in Höhe von 179.149.06 EUR, d.h. insgesamt 210.756,62 EUR – jeweils nebst Prozesszinsen – geltend. Die Beklagte macht widerklagend die Zahlung von insgesamt 104.478,89 EUR (als restlichen Werklohn bzw. als Entgeltansprüche nach „freier“ Kündigung, vgl. 392 ff. GA, Zsf. 352 GA) sowie per Zwischenfeststellungswiderklage die Unwirksamkeit beider Kündigungserklärungen der Klägerin geltend (vgl. 493/537 R GA). Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat – unter Abweisung der weitergehenden Zwischenfeststellungswiderklage – durch Teilurteil festgestellt, dass für die mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 01.08.2011/04.08.2011 ausgesprochene (Gesamt-)Kündigung kein wi[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv