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Fahrverbot – beharrliche Geschwindigkeitsüberschreitungen

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OLG Bamberg
Az.: 2 Ss OWi 195/12
Beschluss vom 09.03.2012

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 7. November 2011 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 07.11.2011 wegen einer am 17.06.2011 fahrlässig begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h zu einer Geldbuße verurteilt. Daneben hat es gegen den Betroffenen wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes ein (Regel-)Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Zur Begründung wird auf die auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg Bezug genommen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Unabhängig davon, ob der Betroffene gehalten gewesen wäre, in der Hauptverhandlung entsprechende Beweisanträge zu stellen, erweisen sich die beiden geltend gemachten Aufklärungsrügen – auf Einholung eines Sachverständigengutachten/Einnahme eines Augenscheins einerseits bzw. weitere „Einvernahme“ des Betroffenen andererseits – bereits deshalb als unzulässig, weil das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund des Vortags in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht in die Lage versetzt wird, zu prüfen, weshalb sich das Amtsgericht gedrängt sehen musste, eine weitere Beweiserhebung durchzuführen. In beiden Fällen stützt sich die Beschwerdebegründung darauf, der Zeuge bzw. der Betroffene habe in der Hauptverhandlung etwas anderes ausgesagt, als es das Amtsgericht festgestellt habe. Mit dieser Begründung ist eine Aufklärungsrüge nicht zulässig, weil sich das Rechtsbeschwerdegericht nicht über das Verbot der Rekonstruktion der Beweisaufnahme hinwegsetzen darf (Cirener NStZ-RR 2012, 65, 70 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14.04.2011 – 4 StR 571/10[…]


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