LAG Hamm
Az.: 14 Sa 182/04
Urteil vom 26.05.2004
Vorinstanz: Arbeitsgerichts Herford, Az.: 2 Ca 1394/03
Leitsatz:
Ein durch Boten gegen 12.40 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfenes Kündigungsschreiben geht auch dann am selben Tage zu, wenn der normale Posteinwurf üblicherweise etwa zwei Stunden früher erfolgt.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 17.12.2003 – 2 Ca 1394/03 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Tatbestand:
Mit seiner am 05.08.2003 vor dem Arbeitsgericht Herford erhobenen Klage bekämpft der Kläger seine von der Beklagten ausgesprochene Kündigung.
Der 1973 geborene Kläger, ledig, hat eine Ausbildung als Dipl.-Pflegewirt. Er trat zum 31.08.1998 in die Dienste des L1xxx-W1xxxx-B1xxxxxx e.V. in E2xxx, der erstinstanzlich noch als Beklagter zu 1) geführt wurde. Er war ursprünglich für das Pflegemanagement verantwortlich. Der Verein gründete Ende 2001 die in der Berufungsinstanz allein beklagte GmbH, bei welcher der Kläger fortan allein beschäftigt war.
Ab Februar 2002 wurde die ursprüngliche Vollzeitbeschäftigung auf 29 Wochenstunden herabgesetzt. Das Gehalt des Klägers betrug nun 1.624,37 EUR. Der Kläger wurde von der Beklagten in erster Linie in der Wohnberatungsstelle eingesetzt. Daneben, insbesondere bei Pflegeengpässen, war er auch im ambulanten Pflegedienst tätig. Eine am 24.01.2002 geschlossene Vereinbarung über selbstständige Tätigkeiten im Bereich der Pflege und Betreuung kam nicht zum Tragen.
Der Geschäftsführer der Beklagten beauftragte den Kläger am Wochenende 12./13.07.2003 wegen eines entstandenen Pflegeengpasses einen ambulanten Pflegedienst zu übernehmen. Der Kläger lehnte dies jedoch ab und blieb auch nach Androhung einer Kündigung bei seiner Weigerung. Daraufhin fertigte die Beklagte unter dem Datum des 12.07.03 das Kündigungsschreiben wie Bl 9 d. GA, welches dem Kläger spätestens am Dienstag, d. 15.07.03, zuging.
Mit seiner am 05.08.2003 bei dem Arbeitsgericht Herford erhobenen Kündigungsschutzklage bekämpft der Kläger die ausgesprochene Kündigung als sozialwidrig.
Er meint, die Klagefrist nach § 4 S. 1 KSchG sei von ihm gewahrt worden, weil die streitbefangene Kündigung ihm erst am 15.07.2003 zugegangen sei.[…]