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Infektionsschutzgesetz – Antrag auf Anordnung aufschiebender Wirkung

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Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 B 72/21 – Beschluss vom 05.05.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Anordnungen ihrer Absonderung durch den Antragsgegner anzuordnen,

ist zulässig (a), aber unbegründet (b).

a) Der Antrag ist zulässig.

Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO statthaft. Der Widerspruch der Antragstellerin vom 29. April 2021 entfaltet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 28 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

b) Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hat zu erfolgen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung finden vor allem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei einer summarischen Prüfung Berücksichtigung. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse. Ist er hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 2. April 2020 – 3 MB 8/20 –, juris, Rn. 24).

Nach diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das Interesse des Antragsgegners an der Vollziehung der Anordnungen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die angefochtenen Anordnungen – mündlich und schriftlich – sind offensichtlich rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Absonderung der Antragstellerin ist § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde bei sonstigen (nicht an Lungenpest oder von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankten) Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG anordnen, dass diese in einem geeigneten Krankenhaus[…]


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