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Patientenverfügung – Vorsorge für den medizinischen Notfall

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Die Willenserklärung für den Notfall
Mit Hilfe einer Patientenverfügung, die auch Patiententestament oder Patientenbrief genannt wird, kann für den Fall des Verlustes der eigenen Entscheidungsfähigkeit bestimmt werden, ob man im Krankheitsfall mit der Vornahme bestimmter Heilbehandlungen oder ärztlicher Eingriffe einverstanden ist. Es handelt sich hierbei um eine schriftliche Willenserklärung, die dem Betroffenen die Möglichkeit gibt auch nach seiner Einwilligungsunfähigkeit bestimmte medizinische Behandlungen nach seinen persönlichen Vorstellungen vornehmen zu lassen. Seit der Änderung des Betreuungsrechts vom 29.07.2009 und der daraus folgenden Einführung des § 1904 a BGB sind Patientenverfügungen für den Betreuer oder den Bevollmächtigten verbindlich.
Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten
Die Patientenverfügung beruht auf dem Recht, dass jede Person grundsätzlich das Recht hat, die eigene Behandlung selbst zu bestimmen. Somit steht es auch jedem Patienten frei auch medizinische Maßnahmen abzulehnen, obwohl sie aus ärztlicher Sicht dringend nötig sind. So können beispielsweise auch lebensrettende Operationen oder eine künstliche Ernährung abgelehnt werden. Selbst wenn die Entscheidung des Patienten kaum nachzuvollziehen ist, muss sich der Arzt in der Regel daran halten. Handelt der Arzt gegen den ausdrücklichen Willen des entscheidungsfähigen Patienten, macht er sich juristisch gesehen sogar einer Körperverletzung schuldig. Durch eine Patientenverfügung kann der Betroffene solche Entscheidungen wirksam treffen, bevor er nicht mehr entscheidungsfähig ist. In der Patientenverfügung kann zum Beispiel schon erklärt werden, dass im Falle einer irreversiblen Hirnschädigung keine lebensverlängernden Behandlungen erwünscht sind.

Die Aufgabe des Betreuers
Nach den Vorgaben des Gesetzes kommt es bei Patienten, die nicht mehr selbst entscheiden können, auf deren mutmaßlichen Willen zum Zeitpunkt der Maßnahme an. Für den behandelnden Arzt kann eine Patientenverfügung also eine große Hilfe zur Ergründung des mutmaßlichen Willens se[…]


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