Hat man bei Abschluss einen Fitnessstudiovertrages Kenntnis davon, dass man diesen aufgrund einer bestehenden Erkrankung nicht wahrnehmen kann, so steht einem kein Kündigungsrecht aufgrund der Erkrankung zu, da man den Fitnessstudiovertrag in Kenntnis der Erkrankung abgeschlossen hat (AG München, Urteil vom 13.10.2011, Az.:213 C22567/11). Nach § 314 Abs. 1 BGB kann jeder Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de Oberlandesgericht Hamm Az.: 9 U 29/14 Beschluss vom 9 U 29/14 Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur […]