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ALG II – befristeter Zuschlag

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BUNDESSOZIALGERICHT
Az.: B 14/11b AS 5/07 R
Urteil vom 31.10.2007
Vorinstanz: SG Düsseldorf, S 43 (35) AS 37/05

In dem Rechtsstreit hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2007 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. November 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe des dem Kläger gewährten Arbeitslosengeldes II (Alg II) unter Berücksichtigung eines befristeten Zuschlags nach § 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006.
Der Kläger, der mit seiner Ehefrau zusammenlebt, bezog bis zum 10. August 2004 Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), zuletzt in Höhe von 1.371,37 € monatlich. Anschließend erhielt er Arbeitslosenhilfe (Alhi). Seiner Ehefrau wurde bis zum 21. Oktober 2004 ebenfalls Alg, zuletzt in Höhe von 973,70 € monatlich und bis zum 31. Dezember 2004 Alhi gewährt.
Durch Bescheid vom 21. Dezember 2004 bewilligte die Beklagte den Eheleuten Alg II einschließlich Kosten der Unterkunft (KdU) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 in Höhe von insgesamt 1.092,60 €. Dem Kläger bewilligte sie einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 160,00 € monatlich. Einen Anspruch der Ehefrau des Klägers auf einen befristen Zuschlag verneinte die Beklagte. Auf den Widerspruch der Eheleute vom 30. Dezember 2004 wurde der befristete Zuschlag des Klägers mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2005 auf monatlich 186,00 € erhöht. Die Beklagte führte aus, es sei übersehen worden, dass seit dem Ende des Alg-Bezuges noch kein volles Kalenderjahr abgelaufen gewesen sei. Im Übrigen blieb der Widerspruch indes erfolglos. Beide Eheleute haben hiergegen Klage erhoben.
Für den Folgezeitraum bis zum 31. Dezember 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau durch Bescheid vom 5. Juli 2005 in gleicher Höhe Alg II sowie zusätzlich dem Kläger für den Monat Juli 2005 einen befristeten Zuschlag in Höhe von 186,00 €, fÃ[…]


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