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Abmahnung – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – Rechtmäßigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung

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LAG Schleswig-Holstein, Az.: 5 Sa 361/18, Urteil vom 28.02.2019

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Elmshorn vom 16.08.2018, Aktenzeichen 5 Ca 701 c/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Berufungsverfahren ist noch streitgegenständlich, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine dem Kläger erteilte Abmahnung aus dessen Personalakte zu entfernen.

Der 57-jährige Kläger ist bei der Beklagten, die Serviceleistungen für die Betreiber von Kraftwerken anbietet, seit dem 26.05.1997 tätig. Die monatliche Vergütung des Klägers beträgt derzeit ca. 2.600,00 €. In Ziff. 2c des zugrundeliegenden Arbeitsvertrages der Parteien ist folgendes geregelt (Bl. 16 d. A.):

„Es ist untersagt, Büromaschinen, Fernsprecher oder sonstige Einrichtungen des Auftraggebers zu benutzen und aus dessen Räumlichkeiten irgendwelche Gegenstände mitzunehmen, es sei denn, der Auftraggeber hatte dies ausdrücklich gestattet.“

Symbolfoto: Von VGstockstudio /Shutterstock.com

Die Beklagte setzt den Kläger im Atomkraftwerk B. ein. Im Rahmen eines ab März 2018 vor dem Arbeitsgericht Elmshorn geführten Vorprozesses (5 Ca 299 c/18) nahm der Kläger die Beklagte auf Vergütung von Rüstzeiten vor Aufnahme seiner eigentlichen Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz innerhalb des Atomkraftwerkes in Anspruch. Zur Information seines damaligen Prozessbevollmächtigten übersandte der Kläger an diesen am 21.03.2018 ein Schreiben nebst Anlagen (Bl. 17 – 20 d. A.). Für die Übersendung nutzte er ein Faxgerät der Kraftwerksbetreiberin, der Auftraggeberin der Beklagten.

Mit Schreiben vom 10.04.2018 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung wegen folgenden Vorwurfs (Bl. 4 d. A.):

„… Am 21.03.2018 versandten Sie um 12:50 Uhr, vier Seiten private Korrespondenz über das Telefax der Firma V.. Die Benutzung der Telekommunikationseinrichtungen unserer Auftraggeber, ist Ihnen gemäß Arbeitsvertrag nicht gestattet. …“

Mit seiner am 11.06.2018 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger u.a. beantragt, diese Abmahnung ersatzlos aus dessen Personal[…]


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