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Mietvertragskündigung – bei um 5 Tage verspätete Mietzinszahlung

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Mietvertragskündigung wegen verspäteter Zahlungen: AG Hamburg weist Klage ab – Kein hinreichender Kündigungsgrund
Das Urteil des AG Hamburg (Az.: 49 C 322/14) vom 14.01.2015 besagt, dass die fristgemäße bzw. fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch die Klägerin nicht gerechtfertigt war. Die Klage auf Räumung der Wohnung wegen verspäteter Mietzinszahlungen und der Nichtentfernung einer Parabolantenne wurde abgewiesen. Geringfügige Zahlungsverzögerungen und das lange rügelose Akzeptieren dieser durch die Vermieterin führen zu einem Fehlen des hinreichenden Kündigungsgrundes.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 49 C 322/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Abweisung der Klage: Das Gericht wies die Klage der Vermieterin auf Räumung der Wohnung ab.
Fristgemäße/fristlose Kündigung ungerechtfertigt: Es fehlte an einem hinreichenden Grund für eine fristgemäße oder fristlose Kündigung.
Geringfügige Zahlungsverzögerungen: Verspätete Mietzinszahlungen rechtfertigen nicht automatisch eine fristlose Kündigung.
Interessenabwägung: Bei der Beurteilung der Kündigung wurden die Interessen des Vermieters und die Zuverlässigkeit des Mieters abgewogen.
Langzeitige Duldung: Die Vermieterin hatte verspätete Zahlungen über einen langen Zeitraum ohne Einwände akzeptiert.
Einmaliger Verstoß: Die Zahlung für Februar war ein einmaliger Verstoß und nicht ausreichend für eine Kündigung.
Parabolantenne: Die Nichtentfernung einer Parabolantenne stellte keinen hinreichenden Grund für eine Kündigung dar.
Kosten des Rechtsstreits: Die Klägerin wurde zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.

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Mietvertragskündigung bei verspäteter Mietzahlung: Wann ist eine Kündigung gerechtfertigt?
Eine Mietvertragskündigung wegen einer verspäteten Mietzahlung ist ein häufiges Thema im Mietrecht. Dabei kommt es jedoch auf die individuelle Situation und die vertraglichen Vereinbarungen an. In der Regel verlängert sich die Kündigungsfrist für den Vermieter nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

Ein wichtiger Faktor ist die Häufigkeit der […]


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