AG Spandau, Az.: 70 C 56/17, Urteil vom 12.12.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger und die Beklagten bilden die Wohnungseigentumsgemeinschaft …, die von der … als bestellter Wohnungseigentumsverwalterin verwaltet wird. Die aus über 200 Wohnungen bestehende Anlage wurde im Jahre 1964 errichtet. Die Begründung von Wohnungseigentum erfolgte auf der Grundlage der Teilungserklärung vom 10.05.1994 vor dem Notar … zur Urkundenrollennummer … (vgl. Anlage K 4 Bl. 34-41). In der Gemeinschaftsordnung heißt es in § 8
Die Instandhaltung und Instandsetzung der Wohnungsabschlusstüren obliegt den jeweiligen Wohnungseigentümern auf ihre Kosten. …
Die Wohnungseigentümer dürfen im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Teile des Gebäudes nicht verändern. Dies gilt auch für den Außenanstrich des Gebäudes, der Fenster, Loggien, Balkone, Abschlusstüren, …. Über die Änderung der Farbe des Anstriches entscheidet die Eigentümerversammlung.
Die Kläger sind Eigentümer der Wohnungen Nr. 95 und 96, die Klägerin zu 1) darüber hinaus Eigentümerin der Wohnung Nr. 85. Im Jahre 2013 wandten sich die Kläger an die Verwalterin, da sie einen Austausch der Wohnungsabschlusstüren vornehmen lassen wollten (Anlage K 6 Bl. 43). Die Verwalterin teilte daraufhin mit, dass die Instandhaltungspflichten den jeweiligen Wohnungseigentümer träfen und die Kläger auch einen Austausch selbst vornehmen lassen müssten, wobei jedoch darauf zu achten sei, dass die äußere Ansicht unverändert bleiben müsse (Anlage K 7 Bl. 44). Die Kläger ließen in der Folge die alten Wohnungsabschlusstüren entfernen und gegen moderne Sicherheits-Wohnungseingangstüren austauschen. Hierfür entstanden ihnen ausweislich der Rechnung der Firma … vom 08.06.2015 Kosten in Höhe von insgesamt 6.326,39 € (Anlage K 7 Bl. 46-46).
Auf der Eigentümerversammlung vom 09.03.2017 wurde die Gemeinschaft erstmalig mit dem Thema befasst. Sie lehnte unter TOP 5 gemäß Protokoll (vgl. Anlage K 10 Bl. 52R) eine Beschlussfassung dahingehend mehrheitlich ab, den Klägern die Kosten für den Austausch der Wohnungseingangstüren seitens der Gemeinschaft zu erstatten.
Die Kläger sind der Mein[…]