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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gesamtschuldnerausgleich zwischen früheren Eheleuten

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OLG Frankfurt – Az.: 4 UF 7/21 – Beschluss vom 19.05.2021

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 18.880 €.
Gründe
I.

Die Beteiligten, frühere Eheleute, streiten um Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich.

Während bestehender Ehe nahmen die Beteiligten am 6.1.2015 bei der Bank1 gemeinsam ein Darlehen über 40.000 € auf und schlossen bei demselben Anbieter zusätzlich einen sogenannten „Ratenschutz Versicherungsvertrag“ ab, mit dem sie sich gemeinschaftlich zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen i.H. weiterer 6.001,92 € verpflichteten. Mit dem Darlehen wurden ältere Darlehen abgelöst, deren Zweck und Zuordnung zwischen den Beteiligten streitig sind.

(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Die Beteiligten trennten sich am 20.02.2015, der Scheidungsantrag wurde dem hiesigen Antragsteller im Januar 2016 zugestellt, die Ehe mit familiengerichtlichem Beschluss vom 05.10.2016 geschieden. Der Antragsteller zahlte auf Darlehen und Versicherungsvertrag bis zum 30.09.2019 insgesamt 35.361,24 €, seit März 2015 in monatlichen Raten zu je 640 €. Bei der Errichtung von Jugendamtsurkunden über den Unterhalt für seine beiden bei der Antragsgegnerin lebenden Töchter am 19.06.2019 brachte er diese Zahlungen bei der Berechnung seines unterhaltsrelevanten Einkommens in Abzug. Unter dem 28.08. und erneut unter dem 11.09.2019 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin über seine Bevollmächtigte vergeblich zum hälftigen Ausgleich der von ihm geleisteten Zahlungen auf. Die dafür aufgewendeten Kosten beziffert er mit 1.706,94 €.

Erstinstanzlich hatte der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 17.680,62 € nebst Zinsen und zur Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten zu verpflichten, ferner zur Freistellung von dem auf sie entfallenden hälftigen Anteil an der Darlehensforderung der Bank1. Die Antragsgegnerin hatte erstinstanzlich die Zurückweisung der Anträge begehrt und zur Begründung vorgetragen, sie habe den Darlehensantrag nur mitunterzeichnet, weil dem Antragsteller sonst kein Darlehen gewährt worden wäre. Zweck der[…]


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