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Kaufvertrag über sämtliche GmbH-Geschäftsanteile – Beschaffenheitsvereinbarung

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OLG München – Az.: 7 U 6141/19 – Urteil vom 23.06.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.09.2019, Az. 29 O 12976/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Der Kläger begehrt, die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde im Zusammenhang mit dem Kauf sämtlicher Anteile an einem Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH für unzulässig zu erklären, die Beklagte zur Herausgabe der vollstreckbaren Urkunde sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 582.541,77 € zu verurteilen.

Der Kläger – bereits damals selbst unternehmerisch in verschiedenen Branchen, etwa im Backwesen, aber auch im Bereich Fahrzeugüberführung und Wagenpflege, tätig – erwarb durch den streitgegenständlichen notariellen Vertrag des Notars Dr. K. vom 10.08.2012, Urkundenrolle Nr. …09, Anlage K1, sämtliche Anteile an der WW O. GmbH (im Folgenden: die Gesellschaft) von der Beklagten. Die Gesellschaft sollte ein – im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht eröffnetes – W.-Restaurant am Standort … in M. betreiben. Bereits am 01.06.2012 hatte die Gesellschaft als Franchisenehmerin, vertreten durch den damals noch nicht zum Geschäftsführer bestellten Kläger, mit der Beklagten als Franchisegeberin einen Franchisevertrag abgeschlossen.

Im Rahmen des notariellen Vertrages übernahm der Kläger Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe von insgesamt 242.000 € (vgl. Ziff. 2.2 Nr. 1b der Urkunde). Teilbeträge von 50.000 und 10.000 € waren bzw. wurden zeitnah erbracht (Ziff. 2.2 Nr. 2 letzter Absatz). Von dem Restbetrag in Höhe von 182.000 € sollten 70.000 € am 20.08.2012 und weitere 112.000 € in monatlichen Raten von 2.000 €, beginnend mit dem 30.09.2012, erbracht werden (Ziff. 2.2 Nr. 2 der Urkunde). Bei Verzug von mehr als vier Tagen sollte der gesamte noch ausstehende Restbetrag sofort fällig werden; als Verzugszins galt der unter Unternehmen geschuldete Verzugszins als vereinbart (Urkunde aaO). Bezüglich des Restbetrages von 182.000 € einschließlich Zinsen u[…]


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