Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Regressanspruch des Kaskoversicherers gegen Arbeitnehmer

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Nürnberg-Fürth
Az: 8 O 4916/11
Beschluss vom 21.11.2011

1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig.
2. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Arbeitsgericht Bamberg verwiesen.

Gründe
A.
Die Klägerin nimmt den Beklagten nach einem Verkehrsunfall in Regress.
Die Klägerin handelt für den Kfz-Kasko-Versicherer des Arbeitgebers (Versicherungsnehmerin) des Beklagten. Am 02.08.2010 verursachte der Beklagte mit einem beim Versicherer versicherten Lkw der Versicherungsnehmerin während des Transportes von Paketen in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall. Der Versicherer regulierte den Schaden zugunsten seiner Versicherungsnehmerin (Arbeitgeber des Beklagten) in Höhe von 15.794,91 €. Die Klägerin macht im Wege der behaupteten Prozessstandschaft gegenüber dem Beklagten diese Forderung als Regress geltend.
Der Beklagte rügt, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG die übergegangene Forderung vor dem zuständigen Arbeitsgericht durchzusetzen sei.
B.
Nach §§ 13, 17a Abs. 2 S. 1 GVG spricht das Gericht die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Hier ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. § 3 ArbGG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben. Demnach sind die Arbeitsgerichte zuständig für unerlaubte Handlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.
Die relevante unerlaubte Handlung liegt hier in der Beschädigung des Fahrzeugs der Arbeitgeberin des Beklagten, die Versicherungsnehmerin des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages ist. Die unerlaubte Handlung muss in einer inneren Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis der Parteien stehen. Dies ist der Fall, wenn sie in der Eigenart des Arbeitsverhältnis und den ihm eigentümlichen Berührungspunkten und Reibungen ihre Ursache findet (vgl. BAG NZA 1996, 951). Dies kann hier nicht bezweifelt werden, da der Beklagte als Arbeitnehmer der Versicherungsnehmerin deren Betriebsmittel, den „Paket-LKW“ bei einer Betriebsfahrt beschädigt hat. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin nicht Arbeitgeberin des Beklagten ist, son[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv