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Verkehrsunfall – Indizien für einen fingierten Unfall

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OLG Frankfurt – Az.: 7 U 82/11 – Urteil vom 27.03.2014

Das Versäumnisurteil vom 26.1.2012 wird aufrechterhalten.

Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Dmitry Kalinovsky /Shutterstock.com

Die Klägerin erhebt Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am …1.2010 gegen 10.00 Uhr auf dem … in Stadt1 ereignet haben soll. Der Unfall wurde der Polizei angezeigt (vgl. Aufnahmeprotokoll Bl. 5 ff.). Die Klägerin ist Halterin und Käuferin des – derzeit sicherungsübereigneten – PKW MARKE1, amtliches Kennzeichen …, der zur behaupteten Unfallzeit von dem Zeugen Z1 gesteuert wurde. Bei schneeglatter Fahrbahn soll der Zeuge Z2 mit dem PKW Marke2, einem Mietwagen der Fa. …, für den bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung besteht, mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der dreispurigen Fahrbahn von der rechten Fahrbahn auf die mittlere Spur gezogen und dabei das Fahrzeug der Klägerin an der Seite gestreift haben. Aufgrund einer Ausweichbewegung des Zeugen Z1 nach links sei der PKW der Klägerin mit dem auf der linken Spur fahrenden PKW Marke3 mit dem amtlichen Kennzeichen …, der von Herrn … gesteuert wurde, kollidiert. Dabei seien die in dem Gutachten des KfZ-Sachverständigen SV1 (Bl. 13 ff.) festgestellten Schäden entstanden, die mittlerweile behoben seien. Den Schaden beziffert die Klägerin auf 35.514,23 € (vgl. S. 3 der Klageschrift, Bl. 3).

Die Beklagte hat die Regulierung abgelehnt mit der Behauptung, der Unfall sei absichtlich herbeigeführt; die Schäden seien aber nicht durch den absichtlich herbeigeführten streifenden Anstoß herbeigeführt, sondern stünden mit dem behaupteten Hergang nicht in Einklang.

Das Landgericht hat über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbest[…]


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