OLG Frankfurt – Az.: 7 U 82/11 – Urteil vom 27.03.2014 Das Versäumnisurteil vom 26.1.2012 wird aufrechterhalten. Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet.
Gründe
I. Die Klägerin erhebt Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am …1.2010 gegen 10.00 Uhr auf dem … in Stadt1 ereignet haben soll. Der Unfall wurde der Polizei angezeigt (vgl. Aufnahmeprotokoll Bl. 5 ff.). Die Klägerin ist Halterin und Käuferin des – derzeit sicherungsübereigneten – PKW MARKE1, amtliches Kennzeichen …, der zur behaupteten Unfallzeit von dem Zeugen Z1 gesteuert wurde. Bei schneeglatter Fahrbahn soll der Zeuge Z2 mit dem PKW Marke2, einem Mietwagen der Fa. …, für den bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung besteht, mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der dreispurigen Fahrbahn von der rechten Fahrbahn auf die mittlere Spur gezogen und dabei das Fahrzeug der Klägerin an der Seite gestreift haben. Aufgrund einer Ausweichbewegung des Zeugen Z1 nach links sei der PKW der Klägerin mit dem auf der linken Spur fahrenden PKW Marke3 mit dem amtlichen Kennzeichen …, der von Herrn … gesteuert wurde, kollidiert. Dabei seien die in dem Gutachten des KfZ-Sachverständigen SV1 (Bl. 13 ff.) festgestellten Schäden entstanden, die mittlerweile behoben seien. Den Schaden beziffert die Klägerin auf 35.514,23 € (vgl. S. 3 der Klageschrift, Bl. 3). Die Beklagte hat die Regulierung abgelehnt mit der Behauptung, der Unfall sei absichtlich herbeigeführt; die Schäden seien aber nicht durch den absichtlich herbeigeführten streifenden Anstoß herbeigeführt, sondern stünden mit dem behaupteten Hergang nicht in Einklang. Das Landgericht hat über den Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat festgestellt, dass der Unfall nicht unabsichtlich geschehen sei, und dabei als entscheidend angesehen, dass für das gemeinsame Fahrtziel (Stadt2 oder Stadt3) der miteinander bekannten Zeugen der Unfallort nicht plausibel sei, wenn sie, wie sie ausgesagt hätten, sich durch ein Navigationsgerät von dem gemeinsamen Ausgangspunkt Straße1 in Stadt1 hätten leiten lassen. Eine gemeinsame Fahrt sei aufgrund der unterschiedlichen Aussagen nicht anzunehmen, ein zufälliges Zusammentreffen dagegen nicht nachvollziehbar. Der Zeuge Z2 habe auch bezüglich des Navigationsgeräts unzutreffende Angaben gemacht, denn ein festinstalliertes Gerät, wie er behauptet habe, sei in dem Mietwagen nicht eingebaut gewesen. Selbst bei der Annahme, ein mobiles Gerät sei vorhanden gewesen, was die Klägerin im Anschluss an die Beweisaufnahme vorgetragen habe, sei der Spurwechsel über drei Fahrspuren nicht einfach möglich gewesen. Der Zeuge habe den PKW MARKE1, mit dem er nach seiner Behauptung zusammen habe fahren wollen, nicht übersehen können. Der Zeuge Z2 habe den Unfall gegenüber der Mietwagenfirma auch anders geschildert als bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht….