Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az.: 9 Sa 631/06
Urteil vom 26.01.2007
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts E. vom 20.03.2006 11 Ca 9172/05 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger (geboren am 05.08.1950) war bei der Beklagten seit dem 05.08.1974 als Schlosser beschäftigt.
Die Beklagte schloss mit dem Betriebsrat am 14.03.2005 einen Interessenausgleich. Darin heißt es u.a.:
„Vorbemerkung 4
Aufgrund der defizitären Situation von C. insbesondere durch die erheblichen Überkapazitäten auf dem deutschen Glasmarkt… hat sich die Geschäftsleitung entschlossen, eine Investition in die Wanne 1 in E…. nicht durchzuführen und Standardsorten in die anderen deutschen Hütten zu verlagern.
…
§ 1 Betriebsänderung
1. Die Wanne 1 im Werk E. wird spätestens zum 01.04.2005 endgültig stillgelegt.
2. Im Rahmen einer effektiven und qualitativen Produktion nach Schließung der Wanne ist eine Neuorganisation hinsichtlich der Zuordnung, der Arbeitsabläufe und der Anforderungsprofile einzelner Arbeitsplätze erforderlich.
…
§ 2 Personalmaßnahmen
1. Aufgrund der in § 1 genannten Betriebsänderung werden bis zu 107 Mitarbeiter des Werkes E. eine betriebsbedingte Beendigungskündigung erhalten und darüber hinaus bis zu 60 Mitarbeiter eine betriebsbedingte Änderungskündigung erhalten.
Weiterhin werden Versetzungen erfolgen.
…
§ 4 Transfergesellschaft
Die Parteien kommen überein, den Mitarbeitern, die von einer betriebsbedingten Beendigungskündigung bedroht sind, durch einen spätestens bis zum 21.03.2005 abzuschließenden dreiseitigen Vertrag, zum 01.04.2005 den Übertritt in eine Transfergesellschaft zu ermöglichen.
…“
Ebenfalls am 14.03.2005 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat einen Sozialplan ab. Darin heißt es u.a.:
„Präambel
Die C. hat mit dem Betriebsrat am 14.03.2005 einen Intere[…]