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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Unfallfahrzeugveräußerung ohne Vorliegen des Sachverständigengutachtens

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AG Gummersbach, Az.: 15 C 396/15, Urteil vom 07.06.2016

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 150,06 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt aus dem Verkehrsunfall vom 10.09.2015 in Wiehl restlichen Schadensersatz, für den der Beklagte zu 1) als Halter und Fahrer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen … haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2), alleine verantwortlich ist.

Symbolfoto: loraks/Bigstock

Der Kläger beauftragte das Sachverständigenbüro … mit einem Privatgutachten über das verunfallte Fahrzeug. Am 16.09.2015 teilte ein Mitarbeiter des Sachverständigenbüros K. dem Kläger mit, dass das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe, und informierte ihn über den ermittelten Restwert von 3.900,00 Euro, was die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten. Der Kläger veräußerte das unfallgeschädigte Fahrzeug zu diesem Preis. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übermittelte der Beklagten zu 2) das schriftliche Gutachten unter dem 18.09.2015 unter Fristsetzung zur Regulierung bis zum 02.10.2015.

Mit Schreiben vom 23.09.2015, dem Kläger zwei Tage später zugegangen, übersandte die Beklagte 2) dem Kläger überregionale Restwertangebote, wobei das höchste Angebot in Höhe von 5.580 Euro inkl. MwSt. durch … in Berlin abgegeben wurde und von dem Kläger telefonisch unter den angegebenen Kontaktdaten hätte angenommen werden können, woraufhin das Fahrzeug durch … Autoservice gegen Barzahlung kostenfrei abgeholt worden wäre (Anlage B 1, Bl. 71, Bl. 37 d.A.). Die Beklagte 2) zahlte insgesamt 7.017,65 Euro zzgl. 808,13 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an den Kläger, wobei sie ihrer Schadensregulierung einen Restwert des klägerischen Fahrzeugs in Höhe von 5[…]


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