LG Berlin – Az.: 85 S 32/11 – Urteil vom 22.06.2011
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgericht Tiergarten vom 20. Dezember 2010 – 3 C 382/10 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 228,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2010 aus einem Betrag von 223,48 EUR zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Klägerin steht die geltend gemachte Hauptforderung in voller Höhe nach § 675 Abs. 1 i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB zu.
I.
Symbolfoto: Von Parilov/Shutterstock.comZu Recht ging das Amtsgericht davon aus, dass es sich bei dem Winterdienstvertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem und nicht mit werkvertraglichem Charakter handelt. Der entscheidende Unterschied zwischen Werk- und Dienstvertrag ist, dass beim Dienstvertrag das bloße Wirken, die Arbeitsleistung als solche, beim Werkvertrag dagegen die Herbeiführung eines vereinbarten, gegenständlich fassbaren Arbeitsergebnisses geschuldet wird (Palandt – Sprau, BGB, 69. Aufl., Einf. v. § 631, Rn. 8). Die Klägerin schuldete lediglich eine Tätigkeit, jedoch keinen Erfolg, so dass nicht die Regeln des Werkvertrages Anwendung finden können. Die Tätigkeit bezog sich laut dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag auf die Übernahme der Pflicht zur Schnee- und Glättebekämpfung entsprechend § 3 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes für den Zeitraum vom 01. November bis zum 30. April eines Jahres. Zugleich übernahm die Klägerin die ansonsten dem Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes in der maßgeblichen Fassung vom 2. Oktober 2003. Die Klägerin schuldete dementsprechend nicht immer wieder einen bestimmten Erfolg, sondern Maßnahmen, bei deren […]