LG Berlin, Az.: 67 S 41/16, Urteil vom 05.09.2016
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Dezember 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 5 C 213/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Mitte sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten aus den Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Ferner darf die Klägerin die Vollstreckung der Streithelfer aus den Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist seit 2004 Mieterin einer 3 ½-Zimmer-Wohnung im EG des rechten Seitenflügels des Anwesens … in … Berlin. Seit Ende 2012 komme es nach dem Einzug der Streithelfer in die über der Wohnung der Klägerin liegende Wohnung nach ihrer Behauptung zu ständigem Lärm durch Stampfen, Springen, Poltern, Schreien und lautstarke aggressive familiäre Auseinandersetzungen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlter Miete, eine Beseitigung der lärmbedingten Störung und Feststellung einer Minderung der Miete bis zur Beseitigung der von ihr behaupteten Lärmstörung.
Wegen des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Symbolfoto: Elena Nichizhenova/BigstockDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der von der Klägerin geschilderte, von der Familie der Streithelfer ausgehende Lärm nicht zu einer Minderung des Wohngebrauchs und damit der Miete führe. Wegen der Einzelheiten zu Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf das am 22. Dezember 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts (Bl. 144 – 152 I) verwiesen.
Gegen dieses ihrem Prozessbevollmä[…]