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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag – Erfüllungsort für Rückzahlungsanspruch

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AG Hechingen, Az.: 2 C 463/11, Urteil vom 02.02.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Yulia Petrova/Bigstock

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt wegen behaupteter Mängel an dem von ihr vom Beklagten erworbenen Fahrzeug.

Die Parteien schlossen am 15.11.10 einen Kaufvertrag über einen 12 Jahre und 8 Monate alten Renault Twingo für einen Kaufpreis von 1500 €. Am gleichen Tag wurde das Fahrzeug noch an die Klägerin übergeben und der Kaufpreis bezahlt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 wurde der Beklagte zur Nacherfüllung wegen von der Klägerin behaupteter Mängel aufgefordert. Eine Nacherfüllung erfolgte nicht, sodass mit Schreiben vom 29. August 2011 der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt wurde. Das Fahrzeug befindet sich bei der Klägerin.

Die Klägerin trägt vor, das Fahrzeug habe bereits bei Übergabe folgende Mängel aufgewiesen: defekte Bremsbacken, Bremsscheiben, Bremszylinder, Lenkmanschette und Aggregatträger. Insbesondere der Zustand des Aggregatträgers sei gefährlich, da bei einer Kollision die Gefahr besteht, dass der Motorblock ins Fahrgehäuse eindringt und die Insassen verletzt.

Die Klägerin beantragt daher zuletzt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1500 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. September 2011 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Renault Twingo mit der Fahrgestellnummer VF1C….

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 186,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

S[…]


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