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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einzelhandel – sittenwidriger Lohn

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ArbG Leipzig
Az: 2 Ca 2788/09
Urteil vom 11.03.2010

1. Die Beklagte wird verurteilt, Restvergütung für die Zeit vom 20.11.2008 bis 13.05.2009 in Höhe von 1.801,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.06.2009 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 1.923,60 €.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
5. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits ohnehin nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft ist, nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Arbeitsvergütung.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 20.11.2008 bis zum 13.05.2009 mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden auf der Grundlage des zwischen den Parteien am 20.11.2008 abgeschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages beschäftigt. Die Parteien haben eine Bruttomonatsvergütung von 780,00 € vereinbart. Die Beklagte betreibt bundesweit derzeit 57 Einzelhandelsfilialen, in denen Wäsche, Nachtwäsche und Dessous von hochwertigen Markenherstellern, wie Triumph, Passionata, Schiesser, Chantelle, Bruno Banani und vieles mehr angeboten werden. Die Klägerin ist gelernte Fachverkäuferin für Textilien, Schuh- und Lederwaren. Seit September 1989 ist sie mit Unterbrechungen von 1999 bis 2001 und 2004 bis 2006 wegen Elternzeit als Fachverkäuferin beschäftigt. Die Klägerin war während der betrieblichen Öffnungszeiten von donnerstags bis samstags von jeweils 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr als Alleinverkäuferin im Werksverkauf der Beklagten tätig. Hierbei hat sie insbesondere Arbeiten, wie Warenannahme, Warenpräsentation, Warenumlagerung, Kundenberatung, Kassierung, Abrechnung, Umtausch und Reklamationen, Preisnachlässe bei Mängeln, Bankeinzahlungen und Abgabe der Umsatzzahlen in anderen Filialen erbracht. Darüber hinaus ist sie in Einzelfällen in anderen Filialen eingesetzt gewesen. Hinsichtlich der geleisteten Arbeitsstunden hat die Beklagte Lohnzettel für den Beschäftigungszeitraum vorgelegt, in denen 720,50 Arbeitsstunden ausgewiesen werden. Im Einzelnen erbr[…]


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