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Rechtsanwälte Kotz GbR

Durchbohrungen einer bituminösen Dampfsperre – Schadensersatz

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LG Gießen – Az.: 4 O 89/12 – Urteil vom 26.07.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 92.582,43 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Durchbohrungen einer Dampfsperre.

Im Verhandlungsprotokoll vom 29.06.2005 vereinbarten die … (Klägerin), aus … und die Beklagte, dort bezeichnet als AG und NU, unter der Ziffer 15 als Gerichtsstand das für den AG (Nidda) zuständige Gericht. Die Klägerin beauftragte die Beklagte am 01.08.2005 nach den Bedingungen des Verhandlungsprotokolls mit der Erbringung von Trockenbauarbeiten am Bauvorhaben des Neubaus der … .

Die Beklagte brachte unter anderem unter der Decke zwischen dem Treppenhaus 1 und 2 eine Trockenbaudecke an. Dazu befestigte die Beklagte Abhänger an der vorhandenen Trapezprofildecke, indem sie das Trapezprofilblech durchbohrte und in die Löcher Dübel einsetzte. Die Beklagte beendete ihre Arbeiten am 15.06.2006.

Mit Schreiben vom 20.04.2011 informierte die Klägerin die Beklagte über ihre Feststellung, dass die Beklagte die Dampfsperre über dem Trapezblech beschädigt habe. Die Klägerin werde einen Fachunternehmer zur Schadensbeseitigung beauftragen. Die Kosten würde die Klägerin der Beklagten aufgeben.

Mit Schreiben vom 25.05.2011 rügt die Beklagte, von der Klägerin keine Gelegenheit zur Begutachtung des Schadens oder zu dessen Behebung erhalten zu haben.

Am 16.06.2011 erstellte der Zeuge … als Mitarbeiter der Klägerin eine Fotodokumentation, auf der Feuchtigkeitsschäden an Trockenbauplatten, Löcher in dem Trapezprofil und Löcher in der Dampfsperre auf dem Dach zu sehen sind.

Nach weiterer Kommunikation der Parteien, wegen der auf die Anlagen K6 bis K8 verwiesen wird, wies der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die klägerische Forderung zurück.

Das Dach der … wurde saniert.

Die Klageschrift vom 22.02.2012 ist der Beklagten am 12.03.2012 zugestellt worden.

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte bei den Durchbohrungen der Trapezbleche die Dampfsperre des Daches ebenfalls an mehreren Stellen durchbohrt habe. Pro Tauperiode habe sich das durch Kondensierung oberhalb der Bohrlöcher entstandene Wasser auf der abgehängten Decke gesammelt und diese durchfeuchtet. Dadurch seien Schäden entstanden, deren Beseitigung Kosten in Höhe von 92.581,90 € net[…]


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