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Wohnungsräumung bei Selbstmordabsichten des Mieters

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LG Berlin, Az.: 51 T 700/16, Beschluss vom 21.09.2016

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 20.9.2016 wird die für den 22.9.2016 durch die Gerichtsvollzieherin … zu DR II … anberaumte Räumung der Wohnung des Schuldners in der … 99 in … Berlin gemäß § 570 Abs. III ZPO einstweilen ausgesetzt.

2. Es soll ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und/oder Psychiatrie zu der Behauptung des Schuldners eingeholt werden, die beabsichtigte Räumung sei für ihn mit einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben verbunden, da eine ernsthafte suizidale Handlung – im Falle einer Räumung – drohe.
Gründe
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners war die Räumungsvollstreckung wie tenoriert auszusetzen. Es kann nach derzeitigem Sachstand nicht ausgeschlossen werden, dass bei dem Schuldner im Falle der Räumung ernsthafte Selbsttötungsabsichten einsetzen. Die Gläubiger haben dies mit Nichtwissen bestritten (Antragserwiderung vom 12.9.2016, S. 20). Der Schuldner wiederum hat genügende Anhaltspunkte für seine Behauptung vorgebracht; mehr als hinreichende Anhaltspunkte sind nicht erforderlich, um das Vollstreckungsgericht zur Einholung eines Gutachtens zu veranlassen (vgl. instruktiv BGH Beschluss vom 2.12.2010, V ZB 124/10, LS zu 2. und 3. sowie Tz.14 ff.; zit. n. juris). Der Arztbrief des … Klinikum … vom 23.7.2016 attestiert dem Schuldner eine erhebliche Destabilisierung mit depressiven bis hin zu suizidalen Krisen und schließt auch eine psychotische Entgleisung nicht aus. Diese im Falle einer Räumung zu erwartende Krise hat nach der Stellungnahme des sozialpsychiatrischen Dienstes des Bezirksamtes … von Berlin vom 18.8.2016 „suizidale Qualität“. Letztlich ist nach dem Attest des Arztes C L vom 15.9.2016 eine ernsthafte suizidale Handlung des Schuldners nicht auszuschließen.

Die Berufung auf diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedenfalls ausreichenden Anhaltspunkte ist dem Schuldner nicht verwehrt, weil er sich in dem Räumungsvergleich vom 3.8.2016 verpflichtet hatte, (auch) das Erdgeschoß der zu räumenden Einheit am 20.9.2016 zurückzugeben und er das Attest vom 23.7.2016 zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses schon kannte bzw. kennen musste. Zwar beherrscht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch das Zwangsvollstreckungsverfahren und ist insoweit ein Verstoß des Schuldners gegen diesen Grundsatz unter dem genannten Aspekt festzustellen. Gleichwohl muss dem Schutz von Leib und Leben des Schuldne[…]


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