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Auflösung KG – Auslegung Mehrheitsklausel in einem Gesellschaftsvertrag

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LG Mannheim – Az.: 21 O 1/20 – Urteil vom 18.03.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Hilfswiderklage des Beklagten zu 2) werden die Kläger dazu verpflichtet,

a) an der Anmeldung der Eintragung der Auflösung der A. GmbH & Co KG sowie

b) an der Anmeldung der Eintragung der A. GmbH als alleinige und einzelvertretungsbefugte Liquidatorin der A. GmbH & Co KG

im Handelsregister des Amtsgerichts M. unter der Registernummer … mitzuwirken.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, hinsichtlich Ziffer 2 in Höhe von 2.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 6.900.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich als Minderheitsgesellschafter der A. GmbH und Co. KG (nachfolgend: Gesellschaft) gegen mit den Stimmen des Beklagten zu 2) in seiner Eigenschaft als Mehrheitsgesellschafter gefasste Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zur Auflösung der Gesellschaft.

Die Parteien sind die alleinigen Gesellschafter der in Hockenheim ansässigen Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts M. unter der Registernummer …. Die Kläger – die drei Kinder aus erster Ehe des Beklagten zu 2) – sind Kommanditisten mit je 1.250 EUR Kommanditeinlage, der Beklagte zu 2) ist mit einer Kommanditeinlage von 6.250 EUR an der Gesellschaft beteiligt. Die Beklagte zu 1) ist die Komplementärin mit einem Stammkapital von 30.000 EUR. Gesellschafter der Beklagten zu 1) sind die Kläger mit einem Geschäftsanteil in Höhe von jeweils 3.750 EUR und Frau S.W. – eine Tochter des Beklagten zu 2) aus zweiter Ehe mit Frau D.W. – mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 18.750 EUR.

Zum Vermögen der Gesellschaft gehören bzw. gehörten insbesondere drei größere Gewerbe- bzw. Industrieimmobilien – Erste I., Dritte I. und H.. Per Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.09.2015 wurde mit der Stimmenmehrheit des Beklagten zu 2) die Veräußerung der letzten beiden Grundstücke beschlossen und in der Folge an die A. – eine damals zu 100% der Ehefrau des Beklagten zu 2) gehörende Gesellschaft – umgesetzt. Dieser Sachverhalt war Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht M., welches mit Urteil vom 01.09.2016 festgestellt hat, dass der Beklagte zu 2) im Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilien der Gesellschaft an die A. evident gegen seine Pflichten als Geschäftsführer verstoßen habe. Mit Urteil vom 04.10.201[…]


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