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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Erschütterung Beweiswert 

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Entgeltfortzahlung bei Krankheit: Ein Streitfall im Detail
Die rechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien dreht sich um die Frage der Entgeltfortzahlungsansprüche im Falle einer Krankheit. Im Mittelpunkt des Falles steht die Klägerin, die bis zu einem bestimmten Datum befristet als Pflegefachkraft bei der Beklagten beschäftigt war. Während ihrer Anstellung meldete sie sich krank und legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die von Fachärzten für Allgemeinmedizin ausgestellt wurde. Diese Bescheinigung wurde in der Folge mehrfach verlängert, wobei die Beklagte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin äußerte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Sa 713/22 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat über Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall entschieden.
Die Klägerin, eine Pflegefachkraft, legte mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die ihre Krankheit bis kurz vor das Ende ihres befristeten Arbeitsverhältnisses bestätigten.
Die Beklagte bezweifelte die Echtheit der Krankheit und stützte sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, wonach eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keinen gesetzlichen Beweiswert hat.
Der Arbeitgeber muss Tatsachen darlegen und beweisen, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit entstehen lassen, um den Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung zu erschüttern.
Das Arbeitsgericht gab der Klage der Klägerin weit überwiegend statt und entschied, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschüttert wurde.
Die Beklagte argumentierte in der Berufung, dass der Beweiswert der Bescheinigungen erschüttert sei, da sie die gesamte Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abdeckten.
Das Gericht entschied, dass die vorgelegten Umstände nicht ausreichten, um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern.

Die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen


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