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Versicherung gegen Blitz- und Überspannungsschäden – Kostenerstattung für Notreparatur

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AG Wesel, Az.: 5 C 101/15, Urteil vom 05.01.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.969,10 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 2.3.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 334,75 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 22.5.2015 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten der Beweisaufnahme trägt die Beklagte. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 6 % und die Beklagte 94 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin indes nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin hat bei der Beklagten eine so genannte „Rund ums Eigentum“ Versicherung abgeschlossen, die auch eine Versicherung gegen Blitz- und Überspannungsschäden enthält. Die Parteien streiten über das Vorliegen eines solchen Schadens.

Die Klägerin behauptet, am 8.6.2014 sei es infolge eines heftigen Gewitters zu einem Blitz- bzw. Überspannungsschaden gekommen, der zu einem Defekt ihrer Alarmanlage geführt und den Austausch der Alarmanlage erforderlich gemacht habe.

Mit ihrer Klage beansprucht die Klägerin die Erstattung von Kosten i.H.v. 212,42 EUR für einen Notdienst-Einsatz am 8.6.2014, die Erstattung der Kosten für den Austausch der Alarmanlage i.H.v. 2.756,68 EUR, die Erstattung der Kosten für ein vorgerichtlich eingeholtes Privatgutachten i.H.v. 204,68 EUR sowie den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 413,64 EUR.

Symbolfoto: trendobjects/Bigstock

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.173,78 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2.3.2015 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 413,64 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Bas[…]


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