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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsmissbrauch bei Sachgrundbefristungen

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ArbG Freiburg (Breisgau), Az.: 4 Ca 339/14, Urteil vom 16.12.2014

1. Es wird festgestellt, dass das die Parteien verbindende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund Befristung vom 04.12.2013 zum 31.07.2014 geendet hat.

2. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin über den 31.07.2014 hinaus zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen als Teilzeitbeschäftigte mit 80 vom Hundert der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten weiter bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu beschäftigen.

3. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes dieser Entscheidung wird auf 13.528,72 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristungsabrede sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin.

Die am 0.0.1956 geborene Klägerin ist seit dem 19. September 2005 bei dem beklagten Land als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig. Sie wurde zuletzt in die Vergütungsgruppe E12, Dienstaltersstufe 4 eingruppiert und bezog ein Tabellenentgelt von monatlich 3.382,18 € brutto.

Die Beschäftigung der Klägerin erfolgte auf der Basis von 11 im folgenden genannten Anstellungsverträgen (Anlagen K2 bis K 12, Aktenblätter 18 bis 45):

a. 19. September 2005 bis 18. Dezember 2005, Teilzeit: 50%, SR 2 y BAT,

b. 13. März 2006 bis 12. Juni 2006, Teilzeit 50%, SR 2 y BAT,

c. 01. August 2006 bis 31. März 2007, Teilzeit: 37 Stunden/Monat, SR 2 y BAT,

d. 01. April 2007 bis 30. September 2007, Teilzeit: 20 Stunden/Monat, Zweckbefristung,

e. 01. Juli 2007 bis 30. April 2008, Teilzeit: 50%, Projektbefristung,

f. 01. Mai 2008 bis 31. Dezember 2008, Teilzeit: 50%, Zweckbefristung,

g. 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009, Teilzeit: 50%, Zweckbefristung,

h. 01. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010, Teilzeit: 50% Zweckbefristung,

i. 01. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011, Teilzeit: 60%, Zweckbefristung, j. 01 Januar 2012 bis 31. Dezember 2012, Teilzeit: 60%, Zweckbefristung,

k. 01. Januar 2014 bis 31. Juli 2014, Teilzeit: 80%, Zweckbefristung.

Der vorletzte befristet abgeschlossene Vertrag datiert auf den 15.10.2012. Nach dessen § 1 ist das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2013 befristet und bis zum Erreichen folgenden Zweckes:

„Ermittlung langjähriger C02-Emissionen und Beurteilung der Moore O. auf der Basis historischer und aktueller Höhennivellements im Rahmen des Projekts „B.-M.“. Projektträ[…]


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