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Fahrverbotsfrist – Haftzeiten eines Freigängers – Einrechnung

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Oberlandesgericht Köln
Az: 2 Ws 233/07
Beschluss vom 11.05.2007

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten ( § 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Gründe
I.
Das Amtsgericht Aachen verhängte mit Urteil vom 18.7.2003, rechtskräftig seit dem 10.11.2003, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 44 StGB ein Fahrverbot von 3 Monaten. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18.9.2003 ununterbrochen teils in Untersuchungshaft, teils in Strafhaft. Seit dem 10.10.2006 verbüßt er Strafhaft im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Euskirchen. Gemeinsamer 2/3-Termin der zu vollstreckenden Strafen ist der 16.7.2008.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 27.11.2006 zur Arbeitssuche bei externen Arbeitgebern zu gelassen und geht nach seinem Vorbringen seither einer Tätigkeit als Reinigungskraft mit 40 Wochenstunden nach.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 19.2.2007 hat der Verurteilte die Feststellung des Ablaufs der Fahrverbotsfrist seit dem 27.2.2007 und die Herausgabe des bei der Staatsanwaltschaft Aachen verwahrten Führerscheines beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die im offenen Vollzug verbrachte Haftzeit müsse in die Verbotsfrist eingerechnet werden. Da er als „Berufsfreigänger“ nicht „in einer Anstalt verwahrt werde“, sei § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB nicht anzuwenden, was im übrigen auch Sinn und Zweck des Fahrverbotes widerspreche, weil es ihn unter den Bedingungen des offenen Vollzuges genauso treffe wie einen in Freiheit befindlichen Berufspendler. Die mit dem Fahrverbot verbundenen Erschwernisse (Angewiesensein auf den öffentlichen Personennahverkehr mit entsprechend langen Fahrtzeiten) widersprächen auch dem Resozialisierungsgedanken.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer diese Anträge zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Verurteilte seine Anträge weiter.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 462 Abs. 3 StPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat es zurecht abgelehnt, die Haftzeit des Beschwerdeführers im offenen Vollzug in die Fahrverbotsfrist einzurechnen. Das Landgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung zutreffend auf das Urteil des BGH vom 27.10.2004 – 5 StR 130/04 (NStZ 05, 265) gestützt, in dem ausgeführt ist, dass Freigang im offenen Vollzug als Verwahrung in einer Anstalt[…]


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