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Probezeitkündigung vor Vertragsbeginn wegen fehlender Coronavirus-Impfung

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ArbG Berlin – Az.: 17 Ca 11178/21 – Urteil vom 03.02.2022

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes (Beschwerdewert) wird auf 32.646,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten zu 1 unter dem 08./15.04.2021 einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Kopie Anlage K 1; Bl. 10 ff. d. A.), der die befristete Beschäftigung der Klägerin vom 18.10.2021 bis 27.11.2021 als Darstellerin zum Zwecke von Proben für das Musical „Ku’damm 56“ zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 5.166,00 Euro mit einer vierwöchigen Probezeit vorsah. Ferner schloss die Klägerin mit der Beklagten zu 2 einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Kopie Anlage K 3; Bl. 18 ff. d. A.), der ihre weitere Beschäftigung als Darstellerin in dem besagten Musical ab dem 28.11.2021 bis zum Ende des Aufführungszeitraums, „d.h. voraussichtlich bis zum 24.04.2022“ zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 5.716,00 Euro vorsah. Ferner heißt es in diesem Vertrag auszugsweise:

8. Vertragsdauer, Probezeit, Vertragsende

8.1 Dieser Vertrag ist bis zum Ende der Produktion fest abgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. […]

8.2 DARSTELLER und VERANSTALTER vereinbaren eine Probezeit von einem Monat d.h. vom 28.11.2021 bis zum 27.12.2021 innerhalb derer beide Parteien den Vertrag einseitig ohne Angaben von Gründen jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen können (Beispiel: Kündigung 18.10.2021, Ende des Vertragsverhältnisses 31.10.2021).

[…]

Nachdem die Beklagten erfahren hatten, dass die Klägerin nicht über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) verfügt, sprachen sie mit Schreiben vom 18.10.2021 (Kopien Anlagen K 2 und K 4; Bl. 17 und 27 d. A.) jeweils die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 01.11.2021 aus. Ob diese Schreiben jeweils eine vollständige handschriftliche Wiedergabe der Namen der beiden Geschäftsführer der Beklagten tragen, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hatte den Beklagten vor Ausspruch der Kündigungen unter anderem angeboten, mit Blick auf die unterbliebene Impfung täglich Testnachweise vorzulegen.

Mit einem am 08.11.2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin eine Kündigungsschutzklage anhängig gemacht und insbesondere das Vorliegen einer unzulässigen Maßregelung gerügt, wobei wegen der Einzelheiten ihres Vorbringe[…]


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