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Rechtsanwälte Kotz GbR

Stellplatz Mietwohnung – mitvermietet

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AG Ibbenbüren – Az.: 30 C 330/20 – Urteil vom 27.05.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Besitz an dem, zu dem Gebäudekomplex T-Straße … in B, zugehörigen Parkplatz mit der Bezeichnung „Wohnung Nr. 5“, unverzüglich wiedereinzuräumen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin aus Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 330,00 Euro bzw. im Übrigen in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 330,00 Euro bzw. im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird aus bis zu 1.500,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Wiedereinräumung des Besitzes an einem Stellplatz im Rahmen eines Mietverhältnisses. Die Beklagte verlangt mit der Widerklage die Zahlung eines Kostenvorschusses für Renovierungskosten der streitgegenständlichen Mietwohnung.

Die Parteien verbindet ein Mietverhältnis. Dieses bestand zunächst zwischen Herrn M und der Klägerin als Mieter sowie Herrn S als Vermieter. Herr M ist in der Zwischenzeit verstorben. In dem Mietvertrag vom 25.09.1998 ist die Anmietung der „Wohnung Nr. 5“ in der streitgegenständlichen Immobilie vereinbart. Zudem ist auch der Kellerraum Nr. 5 mitvermietet worden. Im Übrigen ist im Mietvertrag vereinbart: „Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen dürfen mitbenutzt werden: Waschanlage, Fahrzeugabstellplatz, Kinderspielplatz.“ Unter § 3 Nr. 4 ist im Mietvertrag weiter vereinbart: „Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin – je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung – erforderlichen Arbeiten auszuführen. Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig und fachgerecht vornehmen zu lassen. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.“ Im Übrigen wird auf den Mietvertrag Bezug genommen (Anlage K1, Anlage B1).

Auf dem Parkplatzgelände des Mietobjekts sind die einzelnen Stellplätze mit Nummern […]


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