AG Koblenz, Az.: 152 C 1447/16, Urteil vom 26.01.2017 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 € abwenden, soweit der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht als Geschädigter eines Unfallgeschehens vom 19.03.2016 in Koblenz einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten der Fa. Autohaus … geltend. Der Kläger war als Halter eines Fahrzeugs des Typs Mercedes Benz A 150 in einen Verkehrsunfall verwickelt, welcher von einem Versicherungsnehmer des Beklagten allein schuldhaft verursacht wurde. Der Kläger ließ das Fahrzeug bei der Fa. Autohaus …, wo er Stammkunde ist, mit einem Kostenaufwand von 3.334,02 € netto reparieren. Für die Zeit der Reparatur vom 21.03.2016 bis 31.03.2016 stellte das Autohaus dem Kläger einen Mietwagen des Typs Mercedes Benz B 220 CDI zur Verfügung. Dem Kläger wurde seitens der Fa. Autohaus … am 01.04.2016 eine entsprechende Rechnung übermittelt, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf die Anlage K1 verwiesen wird. Diese machte er gegenüber dem Beklagten geltend. Der Beklagte zahlte auf die veranschlagten Netto-Reparaturkosten von 1.035,32 € einen Betrag von 568,82 €. Der Kläger begehrt nunmehr gegenüber dem Beklagten die Freistellung von der Verbindlichkeit zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten an die Fa. Autohaus …. Hierzu trägt er vor, der von der Fa. … geltend gemachte Mietpreis sei angemessen. Es sei unzutreffend, dass die Fa. … ihm das Fahrzeug des Typs Mercedes Benz B 200 CDI unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihn von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Fa. Autohaus … aus der Rechnung-Nr.: … vom 01.04.2016 in Höhe einer restlichen Mietwagenforderung von 663,21 € freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dem Kläger sei durch die Fa. Autohaus … das Fahrzeug Mercedes Benz B 200 CDI unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Die seitens der Fa. Autohaus …. geltend gemachten Mietwagenkosten seien überhöht. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht ausdrücklich Bezug auf die zu der Akte gelangten Schriftsätze und Anlagen. Das Gericht hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.01.2017 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und …, Bl. 42 ff d.A..
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von dem Beklagten über die vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 568,82 € hinausgehend nicht die Freistellung von der Verbindlichkeit zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten begehren. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger Stammkunde bei der Fa. Autohaus … war. Der Kläger hat unstreitig das verunfallte Fahrzeug Mercedes Benz A 150 bei der Fa. Autohaus … vollständig reparieren lassen. Der Zeuge …, von der Klägerseite benannt, gab im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.01.2017 an, Stammkunden werde für die Dauer der Reparatur ein Fahrzeug aus dem Bestand der Fa. Autohaus … zu einem Mietpreis von 15,00 € netto täglich zur Verfügung gestellt. Der Kunde habe 100 Freikilometer. Weitergehende Kilometer seien mit 15 Cent pro Kilometer zu vergüten. Das Fahrzeug muss im Übrigen vollgetankt zurückgegeben werden….