Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 716/07
Urteil vom 12.07.2007
Leitsatz:
1. Das Erfordernis eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX (juris: SGB 9) besteht für alle Arbeitnehmer, nicht nur für behinderte Menschen.
2. Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung.
3. Die Regelung des § 84 Abs. 2 SGB IX stellt eine Konkretisierung des dem gesamten Kündigungsschutzrecht innewohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. März 2006 – 18 Sa 2104/05 – aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung und die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der am 30. Dezember 1962 geborene, verheiratete und zwei Familienmitgliedern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 3. August 1981 bei der Beklagten, die in ihrem Werk in S ca. 150 bis 200 Arbeitnehmer beschäftigt, als Maschinenbediener tätig. Zu dieser Tätigkeit gehört es, die zu bearbeitenden Werkstücke per Hand aus Metallbehältern zu entnehmen, in die Bespannvorrichtung der Bearbeitungsmaschine einzulegen, festzuspannen und den Fertigungsprozess zu starten. Nach dessen Beendigung muss das bearbeitete Teil ausgespannt und per Hand in einen weiteren Metallbehälter abgelegt werden. Sowohl die Metallkisten mit den zu bearbeitenden Werkstücken als auch die mit den fertigen Teilen sind mit einem handgeführten Hubwagen einige Meter zu transportieren. Die Arbeiten werden in stehender und kurzstreckig gehender Arbeitshaltung verrichtet.
Der Kläger ist seit dem 26. März 2002 arbeitsunfähig krank. Er erhielt seit dem 13. Mai 2002 Krankengeld und danach Leistungen der Arbeitsverwaltung. Am 24. Februar 2003 wurde er in der Universitätsklinik E an der Bandscheibe operiert. Er unterzog sich vom 21. Juli 2003 bis 15. August 2003 einer ambulanten Rehabilitationsbehandlung.
Die[…]