Nach § 28 Abs.3 S.2 TKV hat der Kunde bei Änderungen des Vertragsverhältnisses zu seinen Ungunsten ein außerordentliches Kündigungsrecht. Der betroffene Kunde kann nach § 28 Abs.3 S.3 TKV das Vertragsverhältnis für den Zeitpunkt des Wirksamswerdens der Änderung kündigen. Der Kunde ist nach § 28 Abs.3 S.4 TKV auf das Kündigungsrecht hinzuweisen, dies ist im Regelfall mit Zugang der Januar-Rechnung oder Februar-Rechnung geschehen. Weiterhin gab es insoweit Hinweise im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation.
Nach § 28 Abs.3 S.5 TKV erlischt das Kündigungsrecht, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach der Information davon Gebrauch macht. Macht der Kunde insoweit nicht innerhalb von einem Monat ab Zugang des Hinweises von seinem „Kündigungsrecht“ Gebrauch erlischt dieses.
Wenn der Kunde von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht nach § 28 TKV trotz Hinweises keine Kenntnis nimmt ist dies insoweit sein eigenes Verschulden. Der Kunde kann die Frist auch nicht mit der Argumentation „verlängern“, dass er die Rechnung nicht geprüft habe, da er auf Rechnungen keine Kommunikation erwarte, sondern nur die Abrechnung einer Leistung.
Der Kunde kann nach Ablauf der Kündigungsfrist lediglich versuchen noch eine Kündigung auszusprechen und hoffen, dass diese akzeptiert wird. Ein Anspruch auf eine außerordentliche Kündigung nach § 28 TKV besteht jedoch nach Ablauf der Monatsfrist leider nicht mehr.
Im Zweifelsfall muss das jeweilige Mobilfunkunternehmen bzw. der jeweilige Provider beweisen, dass der Hinweis auf § 28 TKV zugegangen ist.[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Wettbewerbsrechtsiegen.de LG Ulm 1. Kammer für Handelssachen, Az.: 10 O 70/14 KfH Urteil vom 15.10.2014 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 25.166,60 […]