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Rechtsanwälte Kotz GbR

Austritt aus einem Arbeitgeberverband – Tarifauslegung – negative Koalitionsfreiheit

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Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 2 Sa 67/13 – Urteil vom 08.07.2014

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. September 2013 – 27 Ca 157/13 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten bezahlte freie Tage und eine Jahressonderzahlung.

Bei der Beklagten handelt es sich um einen Betrieb aus dem Hamburger Hafen. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 25.10.1989 als Hafenarbeiter beschäftigt. Der Stundenlohn des Klägers beträgt € 22,00 brutto.

Die Beklagte war und ist – unabhängig von ihrem im Jahr 2012 erklärten Austritt – Mitglied im Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V., der im Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. Mitglied ist. Der Kläger ist Mitglied in der Gewerkschaft ver.di.

Der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. und die Gewerkschaft ver.di haben einen „Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe“ (im Folgenden: RTV) geschlossen. Der RTV findet grundsätzlich auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung. Im RTV ist u.a. Folgendes geregelt:

㤠3

Verkürzung der Arbeitszeit durch bezahlte freie Tage

1. Die Arbeitszeit gemäß § 2 Ziff. 1 wird im Jahresdurchschnitt durch die Gewährung zusätzlicher freier Tage verkürzt, die jeweils mit dem Grundlohn der Frühschicht zu vergüten sind.

2. a.) Die Verkürzung der Arbeitszeit von 40 auf 35 Stunden erfolgt durch die Gewährung von 30 bezahlten freien Tagen.

b.) Hafenarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31.12.2000 begründet wird, erhalten abweichend von Ziff. 2a) freie bezahlte Tage nach folgender Staffelung:

Im 1. Kalenderjahr der Beschäftigung 8 Tage

Im 2. Kalenderjahr der Beschäftigung 16 Tage

Im 3. Kalenderjahr der Beschäftigung 24 Tage

Ab dem 4. Kalenderjahr der Beschäftigung 30 Tage

3. Hafenarbeiter, die in dem jeweiligen Kalenderjahr neu eingestellt werden bzw. ausscheiden, erhalten für jeden angefangenen Monat der Beschäftigung ein Zwölftel der freien Tage.

4.-5. (…)

6. Eine Übertragung freier Tage auf das folgende Jahr ist grundsätzlich ausgeschlossen.

7.-16. (…)

§ 9

Jahreszuwendung (13. Monatslohn)

1. Zusätzlich zum tariflichen Arbeitsentgelt erhalten die Hafenarbeiter eine Jahreszuwendung.

2. Diese Jahreszuwendung beträgt:

a-c) (…)

d) nach mehr als 48-monatigem ununterbrochenem Besitz der Hafenarbeitskarte 173 Grundstun[…]


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