AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 24 C 221/11 – Urteil vom 24.07.2012
I. Der Beklagte wird verurteilt,
1. dem Ausscheiden der Kläger zu 2.) und 4.) aus dem Mietverhältnis und dem Eintritt von Herrn S., und Frau A., geb. 29.08.1980, in das Mietverhältnis über die Wohnung S. Straße 50, … Berlin, 2. OG., Vorderhaus und Seitenflügel, zuzustimmen.
2. die Untervermietung eines Raumes der im Klageantrag genannten Wohnung an Herrn C., zu genehmigen.
II. Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit Vertrag vom 03.01.2002 (Bl. 5 ff. d. A.) mieteten die Kläger zu 2.) und 4.) sowie Frau M. und Herr P. die im Klageantrag zu 1.) bezeichnete Wohnung von der damaligen Eigentümerin, mit Wirkung ab dem 01.01.2002. Die Wohnung, bestehend aus 8 Zimmern, Küche und Bad, weist eine Wohnfläche von 278,67 qm auf. Der Mietzins beträgt zur Zeit € 1.584,31 incl. Heizkostenvorschuss.
In der Folgezeit erwarb der Beklagte das Hausgrundstück.
Am 15.12.2009 vereinbarten die Parteien in einem Nachtrag zum Mietvertrag (Bl. 9 d. A.), dass zum 01.01.2010 Frau M. und Herr P. aus dem Mietverhältnis ausscheiden, und dass zum selben Datum die Kläger zu 1.) und 3.) “in das Mietverhältnis als Wohngemeinschaft” eintreten.
Bereits im Jahre 2006 hatte die Hausverwaltung des Beklagten die seinerzeitigen Mieter als Wohngemeinschaft angeschrieben (Bl. 10 d. A.). Weitere Schreiben an die Kläger in den Jahren 2010 und 2011 waren an “Herrn/Frau/WG” adressiert ( Bl. 11 und 12 d. A.).
Mit Schreiben vom 07.11.2011 (Bl. 13 d. A.) teilten die Bevollmächtigten der Kläger der Hausverwaltung des Beklagten mit, dass die Kläger zu 2.). und 4.) aus der Wohnung ausziehen werden, und dass Herr S. und Frau A. in das Mietverhältnis eintreten sollen. Sie forderten die Hausverwaltung auf, einer Auswechselung der Mieter zuzustimmen. Mit Schreiben der Bevollmächtigten des Beklagten vom 22.11.2011 (Bl. 38 ff. d. A.) wurde die Zustimmung verweigert.
Herr S. und Frau A. wohnen bereits seit spätestens Mai 2011 als Untermieter in der Wohnung. Das monatliche Einkommen des Herrn S. beträgt gegenwärtig € 2.383,69 netto, das der Frau A. € 903,30 netto. Die in der Wohnung verbleibenden Kläger zu 1.) und 3.) verdienen ca. € 1.000,– netto monatlich bzw. ca. € 2.000,– netto monatlich.
Mit Schreiben vom 16[…]