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Krankheitsbedingte Kündigung – negative Zukunftsprognose

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Sa 330/16 – Urteil vom 20.12.2016

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – 10 Ca 82/15 – vom 25. Mai 2015 abgeändert und es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 19. Dezember 2014 nicht aufgelöst worden ist.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, krankheitsbedingten Kündigung.

Der bei Kündigungsausspruch 39 Jahre alte Kläger wurde von der Beklagten, die Selbstbedienungswarenhäuser mit weit mehr als 10 Arbeitnehmern betreibt, zum 02. Oktober 2010 gemäß § 1 des Arbeitsvertrages vom 30. September 2008 (Bl. 59 ff. d. A., im Folgenden: AV) „im Bereich bzw. als Verkauf/Kasse“ eingestellt. Der Kläger war bei einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von zuletzt 16 Stunden überwiegend im Bereich Leergutannahme eingesetzt, wobei seine tägliche Arbeitszeit – ohne dass hierzu eine arbeitsvertragliche Regelung bestanden hätte – regelmäßig vier Stunden pro Tag nicht überstieg. Ob der Kläger zuvor auch andere Tätigkeiten verrichtet hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger war im Jahr 2012 an 164 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. 2013 fehlte er an 224 Tagen wegen Arbeitsunfähigkeit. Auch im Jahr 2014 erkrankte der Kläger an 123 Tagen und damit mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig. Wegen der Lage der Fehlzeiten im Einzelnen wird auf die Fehlzeitenübersichten des Klägers für die Jahre 2012 bis 2014 (Bl. 38 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger legte der Beklagten eine fachärztliche Bescheinigung seines behandelnden Facharztes für Neurochirurgie vom 08. Mai 2013 vor, in der mitgeteilt wurde, aus medizinischen Gründen sei körperliche Arbeit mit Belastung über 6 kg nicht möglich, eine Umbesetzung vom Getränkehandel in eine entsprechend andere Abteilung mit wirbelsäulengünstiger Arbeitsstruktur sei medizinisch dringend indiziert. Eine weitere Bescheinigung desselben Arztes vom 09. April 2014 wiederholt die Mitteilung, jedoch unter gleichzeitiger Einschränkung der maximalen Arbeitszeit auf vier Stunden täglich. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement wurde nicht durchgeführt.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 ordentlich zum 28. Februar 2015. Nach erstinstanzlich durchgeführter Beweisaufnahme is[…]


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