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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hotelzimmer – Zustandekommen eines Beherbergungsvertrages

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AG Meldorf
Az: 81 C 54/11
Urteil vom 29.03.2011

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.292,00 € zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 22,05 € zu zahlen.
Die weitere Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus Beherbergungsvertrag geltend.
Der Kläger betreibt in St. Peter-Ording ein Hotel. Im Jahre 2009 beabsichtigte der Beklagte, ein Klassentreffen in St. Peter-Ording im Jahre 2010 zu organisieren. Der Beklagte fragte deswegen bei dem Betrieb des Klägers an, ob 20 Doppel- und 5 Einzelzimmer für den Zeitraum vom 12. bis 19. September 2010 reserviert werden können. Das Gespräch führte die Ehefrau des Klägers, welche dem Beklagten erklärte, dass lediglich 5 Zimmer zu diesem Zeitraum zur Verfügung stünden. Der Beklagte erklärte sich damit einverstanden, dass diese 5 Zimmer reserviert werden, weil er sich wegen der übrigen Zimmer mit anderen Hotels in Verbindung setzen wollte. Ohne dass dies telefonisch abgesprochen gewesen wäre, ließ der Kläger dem Beklagten unter dem 13.08.2009 eine schriftliche Buchungsbestätigung zukommen, in welcher es heißt: „Den unterschriebenen Durchschlag bitte wir als Bestätigung umgehend zurück. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung“. Unterzeichnet hatte der Kläger. Ferner war ein Feld für die Unterschrift mit der Bezeichnung „Unterschrift Mieter“ vorgesehen. Unterhalb der Unterschriftszeile heißt es: „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes“. Der Beklagte sandte den erbetenen Durchschlag nicht an den Kläger zurück. Nachdem seine Versuche fehlschlugen, die übrigen Zimmer bei anderen Hotels zu buchen, versandte er unter dem 20. August 2009 per elektronischer Post eine Nachricht an den Kläger unter dem Betreff: „Telefonische Zimmerreservierung vom 13.08.2009“, in welcher es heißt: „Leider ist es mir nicht gelungen, den Zimmerbedarf von 20 DZ im Zeitraum 12.09. bis 19.09.2010 in St. Peter[…]


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